Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.5.6. RS 2022/05
Ziff. 3.5.6. RS 2022/05, Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter sowie der Zweitgutachterinnen und Zweitgutachter
(1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bestellt im Einvernehmen mit dem GKV-Spitzenverband Gutachterinnen und Gutachter für die in § 15 PsychTh-RL genannten Therapieverfahren für die Dauer von 5 Jahren. Die Qualifikation der Gutachterinnen und Gutachter ist in § 36 PsychTh-RL geregelt. 1
(2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen oder einer von diesen benannten Stelle und dem GKV-Spitzenverband eine Liste der im Einvernehmen bestellten Gutachterinnen und Gutachter sowie Zweitgutachterinnen und Zweitgutachter in elektronischer und weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung. 2 Die Therapeutinnen und Therapeuten haben keine Berechtigung, Gutachterinnen und Gutachter ohne einen Nachweis der Befangenheit (z. B. Doktorvater, Bekannter, etc.) abzulehnen.
1 vgl. § 12 Absatz 3 und 4 PsychTh-V
2 vgl. § 10 Absatz 4 PsychTh-V
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