Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 KHB-RL
§ 4 KHB-RL, Feststellung der medizinischen Notwendigkeit und Bescheinigung gegenüber der Begleitperson durch das Krankenhaus
(1) Die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson ist durch
- 1. eine Krankenhausärztin oder einen Krankenhausarzt,
- 2. eine Krankenhauszahnärztin oder einen Krankenhauszahnarzt oder
- 3. eine Krankenhauspsychotherapeutin oder einen Krankenhauspsychotherapeuten
(2) 1 Die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme ist gegenüber der Begleitperson zur Vorlage bei ihrer Krankenkasse an ihrem Entlasstag abschließend sowie bei Bedarf auch vorläufig zu Beginn der Mitaufnahme oder während der Krankenhausbehandlung zu bescheinigen, sofern der zeitliche Mindestumfang gemäß § 1 Absatz 2 erfüllt ist. 2 Die Bescheinigung enthält folgende Angaben:
- 1. Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum der oder des stationär behandlungsbedürftigen Versicherten,
- 2. die Fallgruppe nach der Anlage, aus der sich die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme ergibt; soweit sich die Feststellung nach Absatz 1 auf Schädigungen oder Beeinträchtigungen bezieht, die in der Anlage nicht benannt, aber mit den dort aufgeführten Kriterien vergleichbar sind, sind diese anzugeben,
- 3. die Anwesenheitstage der Begleitperson, bei denen der zeitliche Mindestumfang gemäß § 1 Absatz 2 erfüllt ist.
(3) 1 Die Begleitperson erhält darüber hinaus bei Bedarf zur Vorlage bei ihrem Arbeitgeber vom Krankenhaus an ihrem Entlasstag eine abschließende Aufenthaltsbescheinigung als Begleitperson gemäß § 44b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a SGB V. 2 Die abschließende Aufenthaltsbescheinigung enthält nur die Angabe der Anwesenheitstage nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3. 3 Darüber hinaus ist der Begleitperson bei Bedarf auch zu Beginn oder während der Krankenhausbehandlung eine vorläufige Aufenthaltsbescheinigung als Begleitperson gemäß § 44b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a SGB V auszustellen. 4 Auch diese Bescheinigung darf keine Angaben gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 enthalten.
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