Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.2.3. RS 1991/01
Ziff. A.II.2.3. RS 1991/01, [Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben]
(1) Die Vorschrift des § 6 Absatz 1 [Satz 1] Nummer 4 SGB VI räumt [Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben], deren Rentenversicherungspflicht entgegen dem bestehenden Recht im bisherigen Bundesgebiet nicht mehr nach 216 Kalendermonaten Pflichtbeiträgen endet, ein Recht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ein, wenn für sie mindestens 18 Jahre (= 216 Kalendermonate) lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Damit bleibt denjenigen Handwerkern, denen nach ihren persönlichen Verhältnissen 18 Jahre Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung genügen, die Möglichkeit erhalten, es bei der dadurch erreichten Sicherung bewenden zu lassen. . .
(2) Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt nach § 6 Absatz 4 [Satz 1] SGB VI vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen (mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge) an, wenn sie innerhalb von 3 Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Nach ausdrücklicher Bestimmung in § 6 Absatz 5 Satz 1 SGB VI erstreckt sich die Befreiung nur auf die Handwerkertätigkeit, sodass berufsfremde Tätigkeiten bzw. Beschäftigungen hiervon nicht erfasst werden.
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