Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.II.1. RS 1991/01
Ziff. B.II.1. RS 1991/01, Änderung der Beitragsbemessungsgrenzen
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen in der [allgemeinen] Rentenversicherung . . . einerseits und der knappschaftlichen Rentenversicherung andererseits ändern sich zum 1. 1. eines jeden Jahres. Für die Fortschreibung ist wie bei allen Fortschreibungsregelungen die Veränderung der Arbeitsentgelte eines Jahres gegenüber dem jeweiligen Vorjahr maßgebend. Die Beitragsbemessungsgrenzen ändern sich dementsprechend in dem Verhältnis, in dem das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt der Arbeitnehmer aller Rentenversicherungszweige im vergangenen zu ihrem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt im vorvergangenen Kalenderjahr steht.
(2) . . .
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