Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.III.1.1.4. RS 1991/01
Ziff. B.III.1.1.4. RS 1991/01, Seeleute
(1) Für Seeleute tritt als Beitragsbemessungsgrundlage nach § 163 Absatz 2 SGB VI an die Stelle des tatsächlichen Arbeitsentgelts [der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist (vgl. § 92 SGB VII)].
(2) . . .
(3) Entsprechendes gilt über § [344 Absatz 1 SGB III] für die Berechnung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge und nach § 233 SGB V für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge.
(4) . . .
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