Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.III.1.1.5.3. RS 1991/01
Ziff. B.III.1.1.5.3. RS 1991/01, Aufgrund der ehrenamtlichen Beschäftigung Versicherungspflichtige
(1) Neu ist die Vorschrift des § 163 Absatz 4 SGB VI, die nur für Personen gilt, die aufgrund einer ehrenamtlichen Beschäftigung rentenversicherungspflichtig geworden sind und für das Kalenderjahrvor Aufnahme dieser Beschäftigung freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, wobei die ehrenamtliche Beschäftigung nach Satz 2 dieser Vorschrift für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeübt werden muss. Hierunter fallen z. B. ehrenamtliche Beschäftigungen von Bürgermeistern in Bayern (vgl. BSG, Urteil vom 23. 9. 1980 — 12 RK 41/79 —, USK 80212), in Rheinland-Pfalz (vgl. BSG, Urteil vom 13. 6. 1984 — 11 RA 34/83 —, USK 8478) oder im Saarland (vgl. BSG, Urteil vom 21. 1. 1969 — 3 RK81/67 — USK 6903). Ehrenamtliche Tätigkeiten für andere Institutionen werden von § 163 Absatz 4 SGB VI nicht erfasst.
(2) Die betroffenen Personen können auf Antrag ein gegenüber ihrem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt höheres Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze versichern lassen, wobei der Antrag . . . beim Arbeitgeber zu stellen ist und nur für laufende und künftige Entgeltabrechnungszeiträume gilt. Der Zweck dieser Regelung liegt darin, freiwillig Versicherte, die bisher Höchstbeiträge zur Rentenversicherung zahlen konnten und durch die Übernahme einer versicherungspflichtigen ehrenamtlichen Beschäftigung ein niedrigeres Arbeitsentgelt erzielen, nicht schlechter zu stellen, als sie ohne die Übernahme des Ehrenamts stehen würden; auf die tatsächliche Zahlung von freiwilligen Höchstbeiträgen kommt es nicht an. Im Übrigen ist eine Aufstockung von Pflichtbeiträgen auch dann noch möglich, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erst nach Aufnahme der versicherungspflichtigen ehrenamtlichen Beschäftigung, jedoch bis zum Eingang des Antrags beim Arbeitgeber erfüllt werden, z. B. durch Nachzahlung von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen nach § 197 Absatz 2 SGB VI.
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