Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.IV.4.1.2. RS 1991/01
Ziff. B.IV.4.1.2. RS 1991/01, Bezieher einer Vollrente wegen Alters
Der Arbeitgeber hat nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI den Beitragsanteil für die nach § 5 Absatz 4 [Satz 1] Nummer 1 SGB VI rentenversicherungsfreien Bezieher einer Vollrente wegen Alters zu tragen (vgl. Ausführungen unter A.ll.1.9). Der Bezug einer Teilrente wegen Alters begründet keine Rentenversicherungsfreiheit, sodass für Bezieher einer solchen Teilrente der volle Rentenversicherungsbeitrag anfällt.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service