Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.IV.4.2. RS 1991/01
Ziff. B.IV.4.2. RS 1991/01, Arbeitgeberbeitragsanteil zur berufsständischen Versorgung
Nach § [172a] SGB VI hat der Arbeitgeber für die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmer [einen Zuschuss in Höhe der] Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu tragen; höchstens braucht der Arbeitgeber aber die Hälfte des Beitrags zu zahlen, den er aufzubringen hätte, wenn der Arbeitnehmer nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit worden wäre.
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