Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.I.1.2.4. RS 1997/01
Ziff. A.I.1.2.4. RS 1997/01, Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Die Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen und Krankentagegeld werden . . . als Zeiten der Versicherungspflicht bestimmt. § 26 Absatz 2 SGB III unterwirft daher Bezieher von Sozialleistungen und Bezieher von Krankentagegeld . . . der Versicherungspflicht . . .; ausgenommen . . . sind allerdings die Bezieher von Übergangsgeld während einer . . . Maßnahme zur [Teilhabe].
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service