Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. C.II. RS 1997/01
Ziff. C.II. RS 1997/01, Beitragszuschuss zur Krankenversicherung für privat krankenversicherte Vorruheständler
(1) . . .
(2) Der mit Wirkung vom 1. 1. 1998 angefügte Absatz 4 in § 257 SGB V sieht nunmehr vor, dass [für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Absatz 3 SGB V, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuss nach § 257 Absatz 2 SGB V hatten, der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten bleibt. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 243 SGB V und des Vorruhestandsgeldes bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Absatz 3 SGB V) als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld für seine Krankenversicherung zu zahlen hat].
(3) . . .
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service