Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.2. RS 1999/01
Ziff. 4.2. RS 1999/01, Gruppenprophylaxe bis zum 16. Lebensjahr
Nach Feststellungen des Gesetzgebers konzentriert sich eine erhöhte Kariesbelastung im Wesentlichen auf Gruppen von Jugendlichen, die bestimmte Schultypen oder Schulen in sozialen Brennpunkten besuchen oder in Behinderteneinrichtungen sowie beschützenden Werkstätten untergebracht sind. Da im Alter von 12 bis 15 Jahren die individuelle Kariesgefährdung bzw. -aktivität einen Höhepunkt erreicht und deshalb diese Jahrgänge zusätzlich besonders gefährdet sind, sollen die aufgeführten Jugendlichen über das 12. Lebensjahr hinaus bis zum 16. Lebensjahr bedarfs- und risikogerecht gruppenprophylaktisch betreut werden.
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