Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8. RS 1999/01
Ziff. 8. RS 1999/01, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
(nicht abgebildet; vgl. Bd. I: § 24b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGB V)
(1) Bei Schwangerschaftsabbrüchen unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 StGB ("Beratungsregelung") sind die dazu erforderlichen Leistungen nicht von den Krankenkassen zu finanzieren. Nachdem inzwischen auch die Möglichkeit eines medikamentösen Abbruchs besteht, war eine gesetzliche Klarstellung der Leistungsabgrenzung erforderlich. Zur Rechtsklarheit und zur Beseitigung von Unsicherheiten wird daher ergänzt, dass auch die Gabe einer den Schwangerschaftsabbruch herbeiführenden Medikation (u. a. mittels "Mifegyne ©", vormals RU 486) zu der nach § 24b Absatz 4 in Verb. mit Absatz 3 SGB V vom Anspruch auf Leistungen ausgenommenen ärztlichen Vornahme des unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 StGB durchgeführten Abbruchs gehört.
(2) . . .
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