Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.1.1.1. RS 2002/02
Ziff. A.II.1.1.1. RS 2002/02, Voraussetzungen
Nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verb. mit Satz 1 SGB XI werden die Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung in die Versicherungspflicht zur sozialen Pflegeversicherung einbezogen, vorausgesetzt sie sind Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Der nach dieser Vorschrift in der sozialen Pflegeversicherung zu versichernde Personenkreis entspricht damit im Wesentlichen dem versicherten Personenkreis in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V). Abweichungen von diesem Grundsatz kann es allerdings dann geben, wenn der Teilnehmer sich von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung hat befreien lassen (vgl. hierzu Ausführungen unter Abschnitt A.II.1.2).
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