Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.III.2.1. RS 2002/02
Ziff. A.III.2.1. RS 2002/02, Allgemeines
(1) Personen, die eine der in § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI genannten Entgeltersatzleistungen beziehen, aber die Vorpflichtversicherung nicht erfüllen und demgemäß nicht bereits kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind, können in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB VI versicherungspflichtig werden.
(2) Ein entsprechendes Antragsrecht haben nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB VI auch diejenigen Personen, die nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Versicherungspflicht besteht für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (längstens jedoch für 18 Monate), wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zuletzt versicherungspflichtig waren. Für die Erfüllung der erforderlichen Vorpflichtversicherung gelten die Ausführungen unter Abschnitt A.III.1.1.8 entsprechend.
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