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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.IV.1.1.9. RS 2002/02
Ziff. A.IV.1.1.9. RS 2002/02, Vorpflichtversicherung oder vorausgehender SGB III-Leistungsbezug
(1) Die Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs einer Entgeltersatzleistung tritt nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 SGB III nur ein, wenn der Bezieher der Entgeltersatzleistung unmittelbar vor deren Beginn versicherungspflichtig war (Vorpflichtversicherung) oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen hat. Der Begriff "unmittelbar" ist entsprechend dem Schutzgedanken dieser Bestimmung in Anlehnung an § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV weit auszulegen. Der Bezug der Entgeltersatzleistung löst auch dann Versicherungspflicht aus, wenn der Zeitraum zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. dem Ende des Bezugs einer laufenden Entgeltersatzleistung nach dem SGB III und dem Beginn der Entgeltersatzleistung einen Monat (z. B. 1. 5. bis 31. 5. oder 11. 5. bis 10. 6.) nicht überschreitet.
(2) Das Erfordernis der Vorpflichtversicherung wird erfüllt, wenn der Bezieher der Entgeltersatzleistung unmittelbar vor Beginn der Leistung eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt hat (§ 25 SGB III) oder aus anderen Gründen versicherungspflichtig gewesen ist (sonstige Versicherungspflichtige nach § 26 Absatz 1 und Absatz 2 SGB III).
(3) Wird die Vorpflichtversicherung nicht erfüllt, kann der Bezug von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld von einem Träger der medizinischen Rehabilitation für den Leistungsbezieher gleichwohl zur Versicherungspflicht führen, wenn unmittelbar vor Beginn der Leistung eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen wurde. Laufende Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III im Sinne dieser Regelung sind das Arbeitslosengeld, die Arbeitslosenhilfe, das Unterhaltsgeld, das Übergangsgeld nach § 160 SGB III und die Eingliederungshilfe. Unter Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach dem SGB III ist grundsätzlich die tatsächliche Zahlung zu verstehen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für den 2. Monat bis zur 12. Woche einer Sperrzeit (§ 144 SGB III), weil für diesen Zeitraum die Leistung als bezogen gilt (§ 232a Absatz 1 Satz 3 SGB V). Ferner gilt die Leistung auch dann als bezogen, wenn das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe wegen eines Anspruchs auf Arbeitsentgelt (§ 143 Absatz 1 SGB III) oder aufgrund einer Urlaubsabgeltung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 143 Absatz 2 SGB III) ruht.
(4) Soweit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe wegen anderer Ruhenstatbestände nicht gezahlt wird, liegt kein Bezug dieser Leistungen vor. Das gilt auch, wenn die Bewilligung der Leistung rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt wird. Ruhenstatbestände in diesem Sinne sind in den folgenden Vorschriften geregelt: § 125 Absatz 2 Satz 3 SGB III (Ruhen des Anspruchs wegen unterbliebenem Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder auf Rente wegen Erwerbsminderung), § 142 SGB III (Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen), § 145 SGB III (Ruhen des Anspruchs infolge eines Meldeversäumnisses), § 146 SGB III (Ruhen des Anspruchs bei inländischen Arbeitskämpfen). Durch das Ruhen des Anspruchs auf Leistungen während des ersten Monats einer Sperrzeit (§ 144 SGB III) liegt zwar kein Bezug dieser Leistung vor. Dies ist jedoch insoweit unschädlich, weil die Regelung des § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV (Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses für einen Monat) die "Unmittelbarkeit" herstellt.
(5) Von einem Leistungsbezug ist jedoch dann auszugehen, wenn die Entscheidung über das Ruhen des Anspruchs beseitigt wird und Leistungen rückwirkend gezahlt werden.
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