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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. V.4.3.1. RS 2007/06
Ziff. V.4.3.1. RS 2007/06, Kranken- und Pflegeversicherung
(1) Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt entfallen, sind nach § 249 Absatz 1 SGB V bzw. § 58 Absatz 1 SGB XI vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen. Sofern der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers allerdings in einem Bundesland liegt, in dem die am 31. 12. 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist, beträgt gemäß § 58 Absatz 3 SGB XI zur Pflegeversicherung der Arbeitnehmerbeitragsanteil 1,35 v. H. (bei beihilfeberechtigten Arbeitnehmern 0,675 v. H.) und der Arbeitgeberbeitragsanteil 0,35 v. H. (bei beihilfeberechtigten Arbeitnehmern 0,175 v. H.) des Arbeitsentgelts.
(2) Den Teil des Beitrags zur Krankenversicherung, der für den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt zu zahlen ist, hat der Arbeitgeber nach § 249 Absatz 2 SGB V in voller Höhe allein aufzubringen. Gleiches gilt für die Beiträge zur Pflegeversicherung (§ 58 Absatz 1 Satz 2 SGB XI). Die Pflegeversicherungsbeiträge, die auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt entfallen, sind selbst dann vom Arbeitgeber in voller Höhe allein zu tragen, wenn der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers in einem Bundesland liegt, in dem kein gesetzlicher landesweiter Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, aufgehoben worden ist.
(3) Der Arbeitgeber hat auch den aus dem fiktiven Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des zusätzlichen Beitragssatzes zur Krankenversicherung (§ 241a Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB V) errechneten Beitragsanteil, zu tragen.
(4) Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, wird für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld gemäß § 60 Absatz 7 SGB XI von der Bundesagentur für Arbeit pauschal an die Pflegeversicherung erstattet. Er ist demzufolge nicht vom Arbeitgeber zu tragen.
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