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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. VI.2. RS 2007/06
Ziff. VI.2. RS 2007/06, Höhe der Umlage
(1) Die Winterbeschäftigungs-Umlage beträgt in Betrieben des Bau(haupt)gewerbes seit dem Abrechnungszeitraum Mai 2006 (erstmals fällig am 15. 6. 2006) 2 v. H., in Betrieben des Dachdeckerhandwerks seit dem Abrechnungszeitraum November 2006 (erstmals fällig am 15. 12. 2006) 2,5 v. H. und in Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus seit dem Abrechnungszeitraum April 2007 (erstmals fällig am 15. 5. 2007) 1,85 v. H. (statt bisher 1 v. H.) der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der in den Betrieben und Betriebsabteilungen des Baugewerbes beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, die ergänzende Leistungen dem Grunde nach erhalten können. Getragen wird die Winterbeschäftigungs-Umlage im Bauhauptgewerbe anteilig durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,2 v. H. und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 v. H., im Dachdeckerhandwerk durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,7 v. H. und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 v. H. und im Garten- und Landschaftsbau durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,05 v. H. und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 v. H. Der Arbeitgeber ist hierbei — wie im Verfahren beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag — zum Abzug des Arbeitnehmeranteils vom Arbeitsentgelt berechtigt und zur Zahlung und Abführung des Gesamtumlagebetrags von 2, 2,5 oder 1,85 v. H. der betrieblichen Bruttoarbeitsentgelte verpflichtet. Für den vom Arbeitgeber vorzunehmenden Einbehalt muss also der Anteil von 0,8 v. H. aus dem Bruttoarbeitsentgelt des einzelnen Arbeitnehmers errechnet und vom Arbeitsentgelt abgezogen werden. Um diesen Betrag vermindert sich das auszuzahlende Nettoarbeitsentgelt. Der Arbeitgeber berechnet und meldet der zuständige Stelle die Gesamtbruttolohnsumme aller gewerblichen Arbeitnehmer und den Gesamtumlagebetrag unter Zugrundelegung des entsprechenden Gesamtumlagesatzes.
Beispiel:
Bei einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt eines Arbeitnehmers des Bauhauptgewerbes von 2.500 EUR sind 30 EUR als Arbeitgeberanteil und 20 EUR als Arbeitnehmeranteil somit insgesamt 50 EUR an die zuständige Stelle abzuführen. Der Nettolohn des Arbeitnehmers verringert sich deshalb um 20 EUR.
(2) Aufgrund der tariflichen Regelungen des Dachdeckerhandwerks kann der Arbeitnehmer statt des Abzugs des Arbeitnehmeranteils vom Arbeitsentgelt den Wert von 2 Urlaubstagen einbringen. In Betrieben des Gerüstbaugewerbes verbleibt es bei der bisherigen Regelung, nach der der Arbeitgeber eine Umlage in Höhe von 1 v. H. zahlt.
(3) Das umlagepflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist seit 1. 11. 2006 für alle Arbeitgeber des Baugewerbes der dem Grunde nach lohnsteuerpflichtige Bruttoarbeitslohn der im Inland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, soweit er nicht ausdrücklich hiervon ausgenommen ist. Die Bezugnahme auf die steuerliche Behandlung von Arbeitslohn dient nur der vereinfachten Berechnung und Einziehung der Winterbeschäftigungs-Umlage zusammen mit den tariflichen Sozialkassen-Beiträgen bzw. der Ausbildungs-Umlage. Dies bedeutet z. B., dass der Bruttolohn eines im Inland als Grenzgänger beschäftigten Arbeitnehmers oder eines von einem Arbeitgeber ins Ausland entsandten Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist, auch wenn das zuständige Finanzamt den Arbeitnehmer aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder nach dem Auslandstätigkeitserlass des BMF mit einer Freistellungsbescheinigung vom Lohnsteuerabzug befreit hat. Für die Umlage gilt damit grundsätzlich auch nicht das im Steuerrecht maßgebliche Zuflussprinzip.
(4) Der von den Arbeitnehmern zu tragende Anteil der Umlage bleibt steuer- und sozialversicherungspflichtig; die Umlage ist ein gesetzlicher Beitragsabzug im Sinne des § 28g SGB IV. Bei der Übernahme der Arbeitnehmeranteile der Umlage durch den Arbeitgeber handelt es sich um geldwerte Vorteile des Arbeitnehmers — wie bei Übernahme der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung — mit der Folge, dass diese zusätzlich steuerpflichtig werden und damit auch in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Winterbeschäftigungs-Umlage einzubeziehen sind.
(5) Entrichtete Umlagebeträge, die auf Zeiten einer Beschäftigung von gewerblichen Arbeitnehmern auf Baustellen außerhalb des Geltungsbereiches des SGB III entfallen, werden weiterhin auf Antrag für jeweils ein Kalenderjahr nachträglich erstattet, nachdem für die Dauer einer Beschäftigung auf Auslandsbaustellen keine Ansprüche auf ergänzende Leistungen bestehen.
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