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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.1.1.6.1.2. RS 2016/09
Ziff. II.1.1.6.1.2. RS 2016/09, Pflegerische Betreuungsmaßnahmen
(1) Die pflegerischen Betreuungsmaßnehmen beziehen sich insbesondere auf die Bereiche kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (§ 14 Absatz 2 Nummer 2, 3 und 6 SGB XI). Sie werden in Form von Begleitung, Beschäftigung und Beaufsichtigung in Bezug auf das häusliche Umfeld erbracht.
(2) Die Maßnahmen erfolgen zur Unterstützung bei der Gestaltung des alltäglichen Lebens in Bezug auf den Haushalt und bei Aktivitäten mit engem räumlichen Bezug hierzu. Sie umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder Gefährdungen (Selbst- und Fremdgefährdung), bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte, bei der bedürfnisgerechten Beschäftigung im Alltag sowie bei Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.
(3) Pflegerische Betreuungsmaßnahmen können auch durch die Anwesenheit einer Pflegeperson, die jeweils bei Bedarf situationsgerecht Unterstützung leistet, erbracht werden. Hierbei handelt es sich um Hilfen, bei denen ein aktives Tun nicht im Vordergrund steht, wie bespielweise die Beobachtung zur Vermeidung von Selbst- oder Fremdgefährdung oder die bloße Anwesenheit, um dem Pflegebedürftigen emotionale Sicherheit zu geben.
(4) Pflegerische Betreuungsmaßnahmen können in Form von Begleitung, Beschäftigung und Beaufsichtigung erbracht werden und umfassen:
- - die Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur,
- - Unterstützungsleistungen zur Einhaltung eines Tag-/Nacht-Rhythmus,
- - die Unterstützung bei der räumlichen und zeitlichen Orientierung,
- - die Unterstützung bei Hobby und Spiel, z. B. beim Musik hören, Zeitung lesen, Betrachten von Fotoalben,
- - Spaziergänge in der näheren Umgebung, Ermöglichung des Besuches von Verwandten und Bekannten, Begleitung zum Friedhof oder zum Gottesdienst.
(5) Nicht zu den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen in Bezug auf das häusliche Umfeld gehört z. B. die Unterstützung des Besuchs eines Kindergartens, der Schule, einer Ausbildungs- oder Arbeitsstätte bzw. Werkstatt für behinderte Menschen.
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