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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.2. RS 2022/08
Ziff. 5.2. RS 2022/08, Beitragsbemessung und Beitragstragung
(1) Bei Beziehern von Krankengeld, somit auch bei Beziehern von Krankengeld nach § 44b SGB V, gilt nach § 345 Nummer 5 SGB III als beitragspflichtige Einnahme 80 v. H. des der Leistung zugrundeliegenden — insgesamt auf die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung begrenzten — Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens. Ist dabei Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, welches im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV liegt, ist für die Beitragsbemessung aufgrund des Bezuges von Krankengeld das tatsächliche (ausgefallene) Arbeitsentgelt maßgebend.
(2) Sofern der Bemessung des Krankengeldes nach § 44b SGB V Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung zugrunde liegt, fließt auch dieses Arbeitsentgelt in die Bemessung der Beiträge ein, ungeachtet des Umstandes, dass aus dem Arbeitsentgelt selbst keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind bzw. waren — vorausgesetzt, aufgrund einer Vorpflichtversicherung aus anderen Gründen tritt Versicherungspflicht aufgrund des Krankengeldbezuges ein. Dies gilt entsprechend für Beschäftigungen, die aus einem anderen Grund versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind (z. B. Werkstudenten-Beschäftigungen oder im Rahmen des Studiums vorgeschriebene Praktika, vgl. § 27 Absatz 4 Nummer 2 SGB III).
(3) Ist in die Bemessung des Krankengeldes nach § 44b SGB V Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit einbezogen, geht genauso dieses Arbeitseinkommen in die Bemessung der Beiträge ein, und zwar ungeachtet dessen, ob aufgrund der selbständigen Tätigkeit Versicherungspflicht auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung besteht und insofern Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten sind bzw. vor dem Krankengeldbezug zu entrichten waren.
(4) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen dadurch für die Zeit des Krankengeldbezuges höher sein können als davor.
(5) Die Summe von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, soweit es der Bemessung des Krankengeldes zugrunde liegt, stellt eine unteilbare beitragspflichtige Einnahme dar.
(6) Für die Tragung der Beiträge gelten die Regelungen des § 347 Nummer 5 SGB III über die Tragung der Beiträge für Bezieher von Krankengeld.
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