Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 58 HRG
§ 58 HRG, Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht
(1) 1 Die Hochschulen sind in der Regel Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. 2 Sie können auch in anderer Rechtsform errichtet werden. 3 Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(2) 1 Die Hochschulen geben sich Grundordnungen, die der Genehmigung des Landes bedürfen. 2 Die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung sind gesetzlich zu regeln.
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