Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.8. VVBeiträge
Ziff. 4.8. VVBeiträge, Bindungswirkung der Berechnungen der Krankenkassen
(1) Die von der Krankenkasse vorgenommene Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung einschließlich der Prüfung der Voraussetzungen für die Beitragspflicht wird von dem Unfallversicherungsträger als bindend anerkannt.
(2) Dies gilt nicht, wenn Beiträge infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Krankenkasse zu Unrecht entrichtet worden sind.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service