Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.9.6. RS 2015/03
Ziff. 4.9.6. RS 2015/03, Spende als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit
(1) In Fällen, in denen die Spende als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erforderlich wird, hat der Spender ebenfalls einen Entgeltortzahlungsanspruch gemäß § 3a Absatz 1 EntgFG für die Dauer von 6 Wochen gegenüber seinem Arbeitgeber. Nach § 3a Absatz 2 EntgFG ist dem Arbeitgeber das an den Arbeitnehmer fortgezahlte Arbeitsentgelt einschließlich der darauf entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur betrieblichen Altersversorgung auf Antrag zu erstatten. Die Kosten der Entgeltfortzahlung werden dem Arbeitgeber nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/9773) von dem Träger erstattet, der die Kosten für die Krankenbehandlung des Empfängers trägt.
(2) Die Unfallversicherungsträger werden in § 3a Absatz 2 EntgFG zwar nicht erwähnt, gleichwohl ist in einschlägigen Fällen von einer analogen Auslegung und daher direkten Erstattung an den Arbeitgeber durch die Unfallversicherungsträger auszugehen.
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