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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.3. RS 2015/03
Ziff. 8.3. RS 2015/03, Ersttypisierung von Stammzellspendern
(1) Die Ersttypisierung verwandter Stammzellspender zur Bestimmung der Gewebemerkmale aus einer Blutprobe oder dem Speichel gehört — unabhängig von der Art der Stammzellspende — nach § 27 Absatz 1a SGB V zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Kosten sind daher von der Krankenkasse des Empfängers zu übernehmen.
(2) Die Ersttypisierung nicht verwandter Stammzellspender (unabhängig von der Art der Stammzellspende) ist hingegen keine Leistung der GKV und nicht von § 27 Absatz 1a SGB V umfasst. Die Leistungspflicht der Krankenkasse des Empfängers kann nur dann bestehen, wenn die Leistungen im Zusammenhang mit der Stammzellspende für einen — konkreten — Empfänger notwendig sind und damit diesem tatsächlich zugeordnet werden können. Die Ersttypisierung eines potenziellen Spenders erfolgt in der Regel zur Aufnahme in eine Spenderdatei. Ob es zu einer Spende kommt und ggf. für welchen Empfänger steht dabei zum Zeitpunkt der Ersttypisierung nicht fest. Der Ersttypisierung liegt damit kein konkreter Versicherungsfall zu Grunde.
(3) Eine Kostenübernahme für die Ersttypisierung durch die GKV scheidet auch im Rahmen von gezielten, öffentlichen Spendenaufrufen für eine konkret benannte Person (z. B. durch Spenderdateien) aus. Hintergrund hierfür ist, dass die Krankenkassen die im 3. Kapitel des SGB V genannten — und somit auch die unter § 27 Absatz 1a SGB V aufgeführten — Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 SGB V) zur Verfügung stellen, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zuzurechnen sind (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB V). Des Weiteren haben Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 3 SGB V). Leistungen entsprechen dann dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse, wenn Qualität und Wirksamkeit durch wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse belegt werden. Nur Leistungen, die dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, sind zweckmäßig und stehen mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V im Einklang.
(4) Um einen geeigneten nicht verwandten Spender zu finden, steht ein über das ZKRD organisiertes Verfahren zur Verfügung. Wenn kein geeigneter deutscher Spender gefunden wird, sucht das ZKRD weltweit in internationalen Datenbanken. Damit kann weltweit auf mehrere Millionen potenzielle Spender zurückgegriffen werden.
(5) Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass die Chance, einen geeigneten Spender zu finden, nicht in dem gleichen Maße steigt wie die Erhöhung der Anzahl der Spender. Ab einer gewissen Anzahl von Spendern wird das Auftreten neuer Gewebemerkmale immer seltener. Dies hat zu der Erkenntnis geführt, dass eine Erhöhung der heute erreichten Spenderzahl weniger Nutzen für die Patientin bzw. den Patienten bringt als die Durchführung einer weiteren Blutuntersuchung bei den bereits gewonnenen Spendern (vgl. hierzu stellvertretend die Antwort der Bundesregierung über die Parlamentarische Staatssekretärin des Bundesministeriums für Gesundheit, Marion Caspers-Merk, vom 26. 6. 2008 zur schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Dr. Ilja Seifert [DIE LINKE.], BT-Drs. 16/10199 vom 5. 9. 2008, S. 84 bis 86). Vor diesem Hintergrund können Ersttypisierungen nicht unter die Leistungspflicht der GKV fallen.
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