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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 13.5. RS 2015/03
Ziff. 13.5. RS 2015/03, Abgrenzung zu Leistungen nach dem SGB V
(1) Ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nach § 11 Absatz 5 SGB V nicht, sofern Leistungen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung beansprucht werden können.
(2) Für die Blut-, Organ- oder Gewebespende besteht nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b SGB VII Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, sodass beim Eintritt von Gesundheitsschäden im Sinne des § 12a SGB VII eine vorrangige Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen kann. Ein solcher Vorrang für Leistungen nach dem SGB VII besteht in jedem Fall — auch während der regelmäßigen Dauer der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Spende — für Sachleistungen, die aufgrund des Gesundheitsschadens im Sinne des § 12a SGB VII zusätzlich erforderlich werden (Abweichung im Heilverfahren).
(3) Im Übrigen wird auf die Abschnitte 4.8, 8.12 und 9.5.3 verwiesen.
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