Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.1.4.6. RS 2015/07
Ziff. I.1.4.6. RS 2015/07, Zusammentreffen von Arbeitslosengeld II und einer freiwilligen Versicherung
(1) Die Pflichtversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V ist vorrangig gegenüber einer freiwilligen Versicherung nach § 9 Absatz 1 SGB V oder § 188 Absatz 4 SGB V. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 191 Satz 1 Nummer 2 SGB V, nach der die freiwillige Mitgliedschaft mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft endet.
(2) Von dieser Fallgestaltung können betroffen sein
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