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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.1.10.2. RS 2015/07
Ziff. I.1.10.2. RS 2015/07, Erhalt der Mitgliedschaft
(1) Sofern im Anschluss an den Leistungsbezug nach gesetzlichen Vorschriften Elterngeld oder Erziehungsgeld bezogen wird, bleibt die Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V erhalten. Der ebenfalls in § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V vorgesehene Erhalt der Mitgliedschaft während der Elternzeit kommt für Leistungsbezieher wegen des fehlenden Arbeitsverhältnisses als Grundlage für den Anspruch auf Elternzeit nicht zum Tragen (BSG, Urteil vom 17. 6. 1999 — B 12 KR 22/98 R —, USK 9923). Für diesen Fall gewährt der Leistungsträger Arbeitslosengeld II, wodurch die Versicherungspflicht bestehen bleibt.
(2) Die Mitgliedschaft besteht ferner fort, solange von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird (§ 192 Absatz 1 Nummer 3 SGB V).
(3) Dagegen kommt ein Erhalt der Mitgliedschaft nach § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV (z. B. während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts ohne Leistungsfortzahlung) nicht in Betracht; diese Vorschrift findet ausschließlich für krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer Anwendung. Die Mitgliedschaft des versicherungspflichtigen Beziehers von Arbeitslosengeld II endet vielmehr mit der Unterbrechung des Leistungsbezugs (BSG, Urteil vom 6. 2. 1991 — 1/3 RK 3/90 —, USK 9117).
(4) Ein Fortbestehen der Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 2 SGB V aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II kann aus der Versicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V nicht hergeleitet werden. Selbst dann, wenn eine versicherungspflichtige Bezieherin von Arbeitslosengeld II gleichzeitig in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht und dieses Beschäftigungsverhältnis zulässig aufgelöst wird, wird keine Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 2 SGB V begründet. Die Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II ist vorrangig gegenüber einer Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 2 letzter Halbsatz SGB V.
(5) Bei der Teilnahme am freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG oder der Einberufung zu einer Dienstleistung oder Übung nach dem 4. Abschnitt des SG (vgl. VI.5) bleibt die Mitgliedschaft des versicherungspflichtigen Beziehers von Arbeitslosengeld II gemäß § 193 Absatz 2 und 4 SGB V erhalten.
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