Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. III.2.1.1. RS 2015/07
Ziff. III.2.1.1. RS 2015/07, Ende der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung
Die obligatorische Anschlussversicherung erfasst solche Personen, deren vorhergehende Versicherungspflicht nach § 5 SGB V (einschließlich des Fortbestehens der Mitgliedschaft nach §§ 192, 193 SGB V) oder Familienversicherung nach § 10 SGB V kraft Gesetzes endet. Damit werden auch Personen erfasst, deren Versicherungspflicht aufgrund der Einstellung des Bezugs von Arbeitslosengeld II endet und die nicht aufgrund eines anderen Tatbestandes, z. B. aufgrund einer Beschäftigung ("Aufstocker"), weiterhin der Versicherungspflicht unterliegen.
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