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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. III.3.1.3. RS 2015/07
Ziff. III.3.1.3. RS 2015/07, Beitrittsfrist
(1) Nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 SGB V ist der Beitritt der Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft bzw. der Familienversicherung anzuzeigen, und zwar in schriftlicher Form (§ 188 Absatz 3 SGB V).
(2) Die Beitrittsfrist beginnt in den Fällen der Beendigung der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V aufgrund des unrechtmäßigen Leistungsbezugs ungeachtet dieses Umstandes mit dem Tag, der dem Ende der Mitgliedschaft nach § 190 Absatz 12 SGB V (letzter Tag des Leistungsbezugs) folgt.
(3) Für bisher familienversicherte Bezieher von Sozialgeld beginnt die Beitrittsfrist nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 SGB V mit dem Tag, der dem Ende der Familienversicherung folgt. Dies gilt auch dann, wenn die Familienversicherung aufgrund des unrechtmäßigen Leistungsbezugs durch den Stammversicherten durchgeführt wurde.
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