Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. IV.2.2. RS 2015/07
Ziff. IV.2.2. RS 2015/07, Fälligkeit
Die Beiträge zur Krankenversicherung einschließlich der Zusatzbeiträge und Pflegeversicherung für die versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II werden nach § 23 Absatz 2 Satz 1 SGB IV am 8. des auf die Zahlung der Leistung folgenden Monats fällig.
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