Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. IV.3.3. RS 2015/07
Ziff. IV.3.3. RS 2015/07, Aufbewahrung der Nachweise
(1) Die Beitragsabrechnungsunterlagen werden bei den Leistungsträgern aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist der Nachweise beträgt grundsätzlich 4 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abrechnungsunterlagen erstellt wurden.
(2) Bei dem örtlich zuständigen Jobcenter sind
- - der Nachweis für den Einzelfall (Leistungsakte) und
- - die Monatszusammenstellungen
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