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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7. RS 2022/11
Ziff. 7. RS 2022/11, Beispiele
Beschäftigung A: mtl. Arbeitsentgelt | 350 EUR |
Beschäftigung B: mtl. Arbeitsentgelt | 250 EUR |
Die monatlichen Arbeitsentgelte der beiden geringfügigen Beschäftigungen liegen zwar jeweils unterhalb des Übergangsbereichs, da jedoch die Summe der monatlichen Arbeitsentgelte der aufgrund der Zusammenrechnung versicherungspflichtigen Beschäftigungen in Höhe von 600 EUR innerhalb des Übergangsbereichs liegt, finden die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs Anwendung.
Beschäftigung A: mtl. Arbeitsentgelt | 780 EUR |
Beschäftigung B: mtl. Arbeitsentgelt | 1 300 EUR |
Die monatlichen Arbeitsentgelte der Beschäftigungen liegen zwar jeweils im Übergangsbereich, da jedoch die Summe der monatlichen Arbeitsentgelte in Höhe von 2 080 EUR den oberen Grenzbetrag von 2 000 EUR übersteigt, finden die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs keine Anwendung.
Beschäftigung A: mtl. Arbeitsentgelt | 1 700 EUR |
Beschäftigung B: mtl. Arbeitsentgelt | 420 EUR |
Da es sich bei der Beschäftigung B um die "erste" geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt, ist in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung eine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus beiden Beschäftigungen ausgeschlossen, auch wenn die geringfügig entlohnte Beschäftigung B der Rentenversicherungspflicht unterliegt. In der Arbeitslosenversicherung sind Zusammenrechnungen geringfügig entlohnter Beschäftigungen mit Hauptbeschäftigungen generell ausgeschlossen. Das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung A liegt demnach innerhalb des Übergangsbereichs. Die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs finden daher auf die Beschäftigung A Anwendung.
Beispiel 4 (zu 4.2.2):
Beschäftigung A: mtl. Arbeitsentgelt | 1 700 EUR |
Beschäftigung B: mtl. Arbeitsentgelt (ab 1. 8.) | 420 EUR |
Beschäftigung C: mtl. Arbeitsentgelt (ab 1. 9.) | 500 EUR |
Da es sich bei der Beschäftigung B um die "erste" geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt, ist in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung eine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen A und B ausgeschlossen, auch wenn die geringfügig entlohnte Beschäftigung B der Rentenversicherungspflicht unterliegt. In der Arbeitslosenversicherung sind Zusammenrechnungen geringfügig entlohnter Beschäftigungen mit Hauptbeschäftigungen generell ausgeschlossen. Das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung A liegt demnach zunächst weiterhin im Übergangsbereich. Die besonderen Regelungen zum Übergangsbereich finden daher auf die Beschäftigung A zunächst Anwendung. Mit Aufnahme der Beschäftigung C sind jedoch die Arbeitsentgelte aus der Beschäftigung A und C in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammenzurechnen. Da die Summe der Arbeitsentgelte (2 200 EUR) den Grenzbetrag von 2 000 EUR übersteigt, finden ab 1. 9. für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs keine Anwendung mehr. Etwas Anderes gilt jedoch für die Arbeitslosenversicherung, in der auch eine Zusammenrechnung der Nebenbeschäftigungen untereinander ausgeschlossen ist. Hier handelt es sich bei der Beschäftigung A auch über den 31. 8. hinaus um einen Anwendungsfall des Übergangsbereichs.
Beispiel 5 (zu 4.3.2.2 und und 4.3.2.3):
mtl. Arbeitsentgelt | 1 150 EUR |
BE GSV-Beitrag ab 1. 1. 2023 | |
0,6922 x 520 + (2 000 : [2 000 - 520] - 520 : [2 000 - 520] x 0,6922) x (1 150 - 520) | 1 058,08 EUR |
BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil ab 1. 1. 2023 (2 000 : [2 000 - 520]) x (1 150 - 520) | 851,35 EUR |
Beispiel 6 (zu 4.3.2.5):
mtl. Arbeitsentgelt | 650 EUR |
Beendigung der Beschäftigung am 12. 11. 2023 | |
November-Arbeitsentgelt | 260 EUR |
BE GSV-Beitrag (aus 650 EUR) | 504 EUR |
BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil (aus 650 EUR) | 175,68 EUR |
1. 11. bis 12. 11. 2023 | |
anteilige BE GSV-Beitrag (504 EUR x 12 : 30) | 201,60 EUR |
anteilige BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil (175,68 EUR x 12 : 30) | 70,27 EUR |
Beispiel 7a (zu 4.3.2.5):
mtl. Arbeitsentgelt | 800 EUR |
Beendigung der Beschäftigung am 12. 11. 2023 | |
November-Arbeitsentgelt vom 1. 11. bis 12. 11. 2023 | 320 EUR |
Einmalzahlung im November 2023 | 200 EUR |
BE GSV-Beitrag (aus 1 000 EUR [800 EUR + 200 EUR]) | 891,85 EUR |
BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil (aus 1 000 EUR) | 648,65 EUR |
1. 11. bis 12. 11. 2023 | |
anteilige BE GSV-Beitrag (891,85 EUR x 12 : 30) | 356,74 EUR |
anteilige BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil (648,65 EUR x 12 : 30) | 259,46 EUR |
Beispiel 7b (zu 4.3.2.5):
mtl. Arbeitsentgelt | 900 EUR |
Beendigung der Beschäftigung am 9. 12. 2023 | |
Arbeitstage im Dezember | 19 Tage |
Dezember-Arbeitsentgelt (900 EUR x 6 : 19) | 284,21 EUR |
BE GSV-Beitrag (aus 900 EUR) | 781,04 EUR |
BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil (aus 900 EUR) | 513,51 EUR |
1. 12. bis 9. 12. 2023 | |
anteilige BE GSV-Beitrag (781,04 EUR x 6 : 19) | 246,64 EUR |
anteilige BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil (513,51 EUR x 6 : 19) | 162,16 EUR |
Beispiel 8 (zu 4.3.3.1):
mtl. Arbeitsentgelt | 950 EUR |
(kinderloser Arbeitnehmer; Beitragssatz zur KV 14,6 %, zur PV 3,05 % + 0,35 %, zur RV 18,6 %, zur AlV 2,6 %, Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse 1,5 %) | |
BE GSV-Beitrag (aus 950 EUR) | 836,45 EUR |
BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil (aus 950 EUR) | 581,08 EUR |
Krankenversicherung | |
Beitrag (836,45 EUR x 7,3 % x 2) | 122,12 EUR |
zuzüglich Zusatzbeitrag (836,45 EUR x 0,75 % x 2) | 12,54 EUR |
abzüglich Arbeitnehmerbeitragsanteil (581,08 EUR x 7,3 %) | 42,42 EUR |
abzüglich Arbeitnehmerbeitragsanteil (581,08 EUR x 0,75 %) | 4,36 EUR |
Arbeitgeberbeitragsanteil | 87,88 EUR |
Pflegeversicherung | |
Beitrag (836,45 EUR x 1,525 % x 2) | 25,52 EUR |
abzüglich Arbeitnehmerbeitragsanteil (581,08 EUR x 1,525 %) | 8,86 EUR |
Arbeitgeberbeitragsanteil | 16,66 EUR |
Beitragszuschlag Arbeitnehmer (836,45 EUR x 0,35 %) | 2,93 EUR |
Rentenversicherung | |
Beitrag (836,45 EUR x 9,3 % x 2) | 155,58 EUR |
abzüglich Arbeitnehmerbeitragsanteil (581,08 EUR x 9,3 %) | 54,04 EUR |
Arbeitgeberbeitragsanteil | 101,54 EUR |
Arbeitslosenversicherung | |
Beitrag (836,45 EUR x 1,3 % x 2) | 21,74 EUR |
abzüglich Arbeitnehmerbeitragsanteil (581,08 EUR x 1,3 %) | 7,55 EUR |
Arbeitgeberbeitragsanteil | 14,19 EUR |
Beispiel 9 (zu 4.3.3.1) — nur Darstellung Pflegeversicherung —:
mtl. Arbeitsentgelt | 1 100 EUR |
(Beschäftigungsort Sachsen, kinderloser Arbeitnehmer; Beitragssatz zur PV 3,05 % + 0,35 %) | |
BE GSV-Beitrag (aus 1 100 EUR) | 1 002,67 EUR |
BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil (aus 1 100 EUR) | 783,78 EUR |
Pflegeversicherung (Sonderfall Sachsen) | |
Beitrag (1 002,67 EUR x 1,525 % x 2) | 30,58 EUR |
abzüglich Arbeitnehmerbeitragsanteil (783,78 EUR x 2,025 %) | 15,87 EUR |
Arbeitgeberbeitragsanteil | 14,71 EUR |
Beitragszuschlag Arbeitnehmer (1 002,67 EUR x 0,35 %) | 3,51 EUR |
Beispiel 10 (zu 3.2.1, 3.2.2, 4.3.3.4 und 5):
— Übergangsregelungen vom 1. 10. 2022 bis 31. 12. 2023 —
Beschäftigung bestand bereits am 30. 9. 2022 | |
mtl. Arbeitsentgelt | 510 EUR |
(kinderloser Beschäftigter; Beitragssatz zur KV 14,6 %, zur PV 3,05 % + 0,35 %, zur RV 18,6 %, zur AlV 2,6 %, Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse 1,5 %) | |
beitragspflichtige Einnahme (aus 510 EUR) | 401,97 EUR |
Krankenversicherung | |
Beitrag (401,97 EUR x 7,3 % x 2) | 58,68 EUR |
zuzüglich Zusatzbeitrag (401,97 EUR x 0,75 % x 2) | 6,02 EUR |
abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (510 EUR x 7,3 %) | 37,23 EUR |
abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (510 EUR x 0,75 %) | 3,83 EUR |
Arbeitnehmerbeitragsanteil (21,45 EUR + 2,19 EUR) | 23,64 EUR |
- - Die Beiträge sind an die zuständige Krankenkasse (Einzugsstelle) abzuführen. Die Meldungen (Personengruppe 109 und Beitragsgruppe 1) sind gegenüber dieser Krankenkasse abzugeben.
- - Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht oder dem Bestehen einer Familienversicherung zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von 66,30 EUR (510 EUR x 13 %) an die Minijob-Zentrale (Einzugsstelle). Die Meldungen (Personengruppe 109 und Beitragsgruppe 6) sind zur Minijob-Zentrale zu erstatten.
Pflegeversicherung | |
Beitrag (401,97 EUR x 1,525 % x 2) | 12,26 EUR |
abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (510 EUR x 1,525 %) | 7,78 EUR |
zuzüglich Beitragszuschlag Arbeitnehmer (401,97 EUR x 0,35 %) | 1,41 EUR |
Arbeitnehmerbeitragsanteil | 5,89 EUR |
- - Die Beiträge sind an die zuständige Krankenkasse (Einzugsstelle) abzuführen. Die Meldungen (Personengruppe 109 und Beitragsgruppe 1) sind gegenüber dieser Krankenkasse abzugeben.
- - Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung — und damit auch von der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung — fallen für den Beschäftigten und den Arbeitgeber keine Beiträge zur Pflegeversicherung an. Die Meldungen (Personengruppe 109 und Beitragsgruppe 0) sind zur Minijob-Zentrale zu erstatten.
Rentenversicherung | |
- Bei Beschäftigung bei einem gewerblichen oder freiberuflichen Arbeitgeber: | |
Beitrag (510 EUR x 9,3 % x 2) | 94,86 EUR |
abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (510 EUR x 15 %) | 76,50 EUR |
Arbeitnehmerbeitragsanteil | 18,36 EUR |
- - Die Beiträge aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung sind an die Minijob-Zentrale (Einzugsstelle) abzuführen. Die Meldungen (Personengruppe 109 und Beitragsgruppe 1) sind zur Minijob-Zentrale zu erstatten.
- - Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von 76,50 EUR (510 EUR x 15 %) an die Minijob-Zentrale (Einzugsstelle). Die Meldungen (Personengruppe 109 und Beitragsgruppe 5) sind zur Minijob-Zentrale zu erstatten.
- - Bei Beschäftigung im Privathaushalt:
Beitrag (401,97 EUR x 9,3 % x 2) | 74,76 EUR |
abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (510 EUR x 9,3 %) | 47,43 EUR |
Arbeitnehmerbeitragsanteil | 27,33 EUR |
- - Die Beiträge aus der in der Rentenversicherung zwar geringfügig entlohnten Beschäftigung sind ausnahmsweise weiterhin an die Krankenkasse abzuführen. Die Meldungen sind, wie für eine mehr als geringfügige Beschäftigung (Personengruppe 101 und Beitragsgruppe 1), weiterhin zur Krankenkasse zu erstatten. Eine Beitragszahlung und Meldung im Rahmen des Haushaltsscheck-Verfahrens an die Minijob-Zentrale erfolgt bis 31. 12. 2023 nicht.
- - Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht ist die Beschäftigung vom Arbeitgeber nur für die Rentenversicherung im Haushaltsscheck-Verfahren zu melden. Die Minijob-Zentrale zieht die Pauschalbeiträge in Höhe von 25,50 EUR (510 EUR x 5 %) als zuständige Einzugsstelle ein.
Arbeitslosenversicherung | |
Beitrag (401,97 EUR x 1,3 % x 2) | 10,46 EUR |
abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (510 EUR x 1,3 %) | 6,63 EUR |
Arbeitnehmerbeitragsanteil | 3,83 EUR |
- - Die Beiträge sind an die zuständige Krankenkasse (Einzugsstelle) abzuführen. Die Meldungen (Personengruppe 109 und Beitragsgruppe 1) sind gegenüber dieser Krankenkasse abzugeben.
- - Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht fallen für den Beschäftigten und den Arbeitgeber keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an.
Beispiel 11 (zu 4.3.3.5):
mtl. Arbeitsentgelt | 1 400 EUR |
unbezahlter Urlaub vom 21. 10. 2023 bis 31. 10. 2023 | |
Arbeitstage im Oktober | 20 Tage |
SV-Tage im Oktober | 30 Tage |
tatsächliches anteiliges Arbeitsentgelt (20/30 von 1 400 EUR) | 933,33 EUR |
BE GSV-Beitrag (aus 933,33 EUR) | 817,97 EUR |
BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil (aus 933,33 EUR) | 558,55 EUR |
Beispiel 12 (zu 4.3.3.6):
mtl. Arbeitsentgelt | 1 280 EUR |
(kinderloser Rechtsanwalt, der Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist und in dieser Beschäftigung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit wurde, Beitragssatz zur KV 14,6 %, zur PV 3,05 % + 0,35 %, zur AlV 2,6 %, Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse 0,9 %) | |
BE GSV-Beitrag (aus 1 280 EUR) | 1 202,13 EUR |
BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil (aus 1 280 EUR) | 1 027,03 EUR |
Krankenversicherung | |
Beitrag (1 202,13 EUR x 7,3 % x 2) | 175,52 EUR |
zuzüglich Zusatzbeitrag (1 202,13 EUR x 0,45 % x 2) | 10,82 EUR |
abzüglich Arbeitnehmerbeitragsanteil (1 027,03 EUR x 7,3 %) | 74,97 EUR |
abzüglich Arbeitnehmerbeitragsanteil (1 027,03 EUR x 0,45 %) | 4,62 EUR |
Arbeitgeberbeitragsanteil | 106,75 EUR |
Pflegeversicherung | |
Beitrag (1 202,13 EUR x 1,525 % x 2) | 36,66 EUR |
abzüglich Arbeitnehmerbeitragsanteil (1 027,03 EUR x 1,525 %) | 15,66 EUR |
Arbeitgeberbeitragsanteil | 21 EUR |
Beitragszuschlag Arbeitnehmer (1 202,13 EUR x 0,35 %) | 4,21 EUR |
Arbeitslosenversicherung | |
Beitrag (1 202,13 EUR x 1,3 % x 2) | 31,26 EUR |
abzüglich Arbeitnehmerbeitragsanteil (1 027,03 EUR x 1,3 %) | 13,35 EUR |
Arbeitgeberbeitragsanteil | 17,91 EUR |
Da der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreit wurde, ist vom Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags zur berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens die Hälfte des Beitrages, der bei Rentenversicherungspflicht zur Rentenversicherung zu zahlen wäre (1 202,13 EUR x 9,3 % = 111,88 EUR), als Beitragszuschuss nach § 172a SGB VI zu tragen. Der Beitrag wird außerhalb des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gezahlt.
Beispiel 13 (zu 4.3.3.6):
Ein kinderloser Arbeitnehmer übt folgende Beschäftigungen aus:
Beschäftigung A: mtl. Arbeitsentgelt | 1 700 EUR |
Beschäftigung B: mtl. Arbeitsentgelt (ab 1. 8.) | 250 EUR |
Beschäftigung C: mtl. Arbeitsentgelt (ab 1. 9.) | 360 EUR |
Da es sich bei der Beschäftigung B um die "erste" geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt, ist in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung eine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen A und B ausgeschlossen, auch wenn die geringfügig entlohnte Beschäftigung B der Rentenversicherungspflicht unterliegt. In der Arbeitslosenversicherung sind Zusammenrechnungen geringfügig entlohnter Beschäftigungen mit Hauptbeschäftigungen generell ausgeschlossen. Das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung A liegt demnach zunächst im Übergangsbereich. Die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs finden daher vorerst weiterhin nur auf die Beschäftigung A Anwendung.
Für die Beschäftigung B sind vom Arbeitgeber lediglich Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung aufgrund der geringfügig entlohnten Beschäftigung zu zahlen.
Mit Aufnahme der Beschäftigung C sind jedoch die Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen A und C in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammenzurechnen. Da die Summe der Arbeitsentgelte die obere Grenze des Übergangsbereichs übersteigt, finden ab 1. 9. für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs keine Anwendung mehr. Etwas anderes gilt jedoch für die Arbeitslosenversicherung, in der eine Zusammenrechnung der Nebenbeschäftigungen untereinander ausgeschlossen ist. Hier handelt es sich daher über den 31. 8. hinaus um einen Fall des Übergangsbereichs. D. h. ab 1. 9. sind zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung reguläre individuelle Beiträge aus den tatsächlichen Arbeitsentgelten der Beschäftigungen A und C zu zahlen. Für die Beschäftigung B sind weiterhin vom Arbeitgeber Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung aufgrund der geringfügig entlohnten Beschäftigung zu zahlen. Zur Arbeitslosenversicherung sind aus der Beschäftigung A Beiträge unter Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs zu zahlen. Die Beschäftigungen B und C sind arbeitslosenversicherungsfrei; Beiträge sind nicht zu zahlen.
Beispiel 14 (zu 4.3.3.7):
Arbeitnehmer in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert
mtl. Arbeitsentgelt | 875 EUR |
BE GSV-Beitrag (aus 875 EUR) | 753,34 EUR |
BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil (aus 875 EUR) | 479,73 EUR |
fiktiver Arbeitnehmerbeitragsanteil zur allgemeinen Rentenversicherung (479,73 EUR x 9,3 %) | 44,61 EUR |
Versicherungsbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (753,34 EUR x 24,7 %) | 186,07 EUR |
abzüglich Arbeitnehmer-Beitragsanteil zur Rentenversicherung | 44,61 EUR |
Arbeitgeber-Beitragsanteil zur knappschaftl. Rentenversicherung | 141,46 EUR |
Beispiel 15 (zu 4.3.4.1):
Beschäftigung A: mtl. Arbeitsentgelt | 350 EUR |
Beschäftigung B: mtl. Arbeitsentgelt | 370 EUR |
Gesamtarbeitsentgelt: | 720 EUR |
--> Anwendungsfall Übergangsbereich | |
BE GSV-Beitrag (aus 720 EUR) | 581,57 EUR |
BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil (aus 720 EUR) | 270,27 EUR |
BE GSV-Beitrag Beschäftigung A (aus 350 EUR) | 282,71 EUR |
BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil Beschäftigung A (aus 350 EUR) | 131,38 EUR |
BE GSV-Beitrag Beschäftigung B (aus 370 EUR) | 298,86 EUR |
BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil Beschäftigung B (aus 370 EUR) | 138,89 EUR |
Beispiel 16a (zu 4.3.4.2):
Ein Arbeitnehmer übt mehrere für sich betrachtet geringfügige Beschäftigungen aus:
Beschäftigung A: mtl. Arbeitsentgelt | 360 EUR |
Beschäftigung B ab 11. 11. 2023: mtl. Arbeitsentgelt | 240 EUR |
Durch Zusammenrechnen der Arbeitsentgelte (600 EUR) wird ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR festgestellt. Die daraus resultierende Versicherungspflicht des Arbeitnehmers in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beginnt ab 11. 11. 2023. Das Arbeitsentgelt für die Zeit ab Beginn der Versicherungspflicht im (Teil-)Monat November für 20 SV-Tage (11. 11. bis 30. 11. 2023) beträgt bei
Beschäftigung A: | 240 EUR |
Beschäftigung B: | 160 EUR |
Daraus ergibt sich ein Gesamtarbeitsentgelt in Höhe von 400 EUR.
Die jeweiligen beitragspflichtigen Einnahmen sind von den Arbeitgebern wie folgt zu ermitteln:
- 1. Der Betrag des Gesamtarbeitsentgelts ist auf einen vollen Kalendermonat (30 SV-Tage) hochzurechnen:
- 400 EUR x 30 Tage : 20 Tage = 600 EUR
- 2. Aus dem sich für den vollen Kalendermonat ergebenden Betrag des Gesamtarbeitsentgelts (600 EUR) sind die beitragspflichtigen Einnahmen für den Kalendermonat zu berechnen:
- BE GSV-Beitrag 448,60 EUR
- BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil 108,11 EUR
- 3. Die aus dem Gesamtarbeitsentgelt nach der Berechnungsformel ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen für den Kalendermonat sind anschließend jeweils entsprechend der Anzahl der SV-Tage zu reduzieren:
- 448,60 EUR x 20 Tage : 30 Tage = 299,07 EUR
- 108,11 EUR x 20 Tage : 30 Tage = 72,07 EUR
- 4. Die anteiligen beitragspflichtigen Einnahmen für den jeweiligen Arbeitgeber ergeben sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt:
- - Arbeitgeber A: 299,07 EUR x 240 EUR : 400 EUR = 179,44 EUR
- Der abzuführende GSV-Beitrag ist aus dem Arbeitsentgelt in Höhe von 179,44 EUR zu ermitteln.
- 72,07 EUR x 240 EUR : 400 EUR = 43,24 EUR
- Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers ist aus dem Arbeitsentgelt in Höhe von 43,24 EUR zu ermitteln.
- - Arbeitgeber B: 299,07 EUR x 160 EUR : 400 EUR = 119,63 EUR
- Der abzuführende GSV-Beitrag ist aus dem Arbeitsentgelt in Höhe von 119,63 EUR zu ermitteln.
- 72,07 EUR x 160 EUR : 400 EUR = 28,83 EUR
- Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers ist aus dem Arbeitsentgelt in Höhe von 28,83 EUR zu ermitteln.
Beispiel 16b (zu 4.3.4.2):
Es besteht bereits eine mehr als geringfügige Beschäftigung beim Arbeitgeber A mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 600 EUR und eine daneben ausgeübte geringfügige Beschäftigung beim Arbeitgeber B. Ab 16. 11. 2023 tritt eine weitere für sich betrachtet geringfügige Beschäftigung beim Arbeitgeber C mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 300 EUR hinzu. Das Arbeitsentgelt beim Arbeitgeber C im (Teil-)Monat November 2023 beträgt 150 EUR.
Die Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen bei Arbeitgeber A und Arbeitgeber C sind in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammenzurechnen. Auf der Grundlage des Arbeitsentgelts von dem Arbeitgeber A für 30 SV-Tage (1. 11. bis 30. 11. 2023) in Höhe von 600 EUR und des Arbeitsentgelts vom Arbeitgeber C für 15 SV-Tage (16. 11. bis 30. 11. 2023) ergibt sich ein Gesamtarbeitsentgelt in Höhe von 750 EUR.
Die jeweilige beitragspflichtige Einnahme für November 2023 in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ist auf Grundlage von 30-SV-Tagen von den Arbeitgebern A und C wie folgt zu ermitteln:
- 1. Aus dem sich für den vollen Kalendermonat ergebenden Betrag des Gesamtarbeitsentgelts (750 EUR) sind die beitragspflichtigen Einnahmen für den Kalendermonat zu berechnen:
- BE GSV-Beitrag 614,82 EUR
- BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil 310,81 EUR
- 2. Die anteiligen beitragspflichtigen Einnahmen für den jeweiligen Arbeitgeber ergeben sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt:
- - Arbeitgeber A: 614,82 EUR x 600 EUR : 750 EUR = 491,86 EUR
- Der abzuführende GSV-Beitrag ist aus dem Arbeitsentgelt in Höhe von 491,86 EUR zu ermitteln.
- 310,81 EUR x 600 EUR : 750 EUR = 248,65 EUR
- Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers ist aus dem Arbeitsentgelt in Höhe von 248,65 EUR zu ermitteln.
- - Arbeitgeber C: 614,82 EUR x 150 EUR : 750 EUR = 122,96 EUR
- Der abzuführende GSV-Beitrag ist aus dem Arbeitsentgelt in Höhe von 122,96 EUR zu ermitteln.
- 310,81 EUR x 150 EUR : 750 EUR = 62,16 EUR
- Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers ist aus dem Arbeitsentgelt in Höhe von 62,16 EUR zu ermitteln.
In der Arbeitslosenversicherung dürfen geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Daher liegt in der Arbeitslosenversicherung kein Fall der Mehrfachbeschäftigung im Übergangsbereich vor. Die Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind von Arbeitgeber A ausgehend von einem Arbeitsentgelt von 600 EUR unter Berücksichtigung der Berechnungsformel zu berechnen. Die Beschäftigungen bei Arbeitgeber B und Arbeitgeber C sind arbeitslosenversicherungsfrei; Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind nicht zu zahlen.
Anmerkung: Die Berechnungsschritte unter Nummer 1 und 2 können von den jeweiligen Arbeitgebern auch in einem Berechnungsschritt zusammengefasst werden.
Beispiel 16c (zu 4.3.4.2):
Es besteht seit 5. 11. 2023 eine mehr als geringfügige Beschäftigung beim Arbeitgeber A mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 540 EUR und eine daneben ausgeübte geringfügige Beschäftigung beim Arbeitgeber B. Ab 16. 11. 2023 tritt eine weitere für sich betrachtet geringfügige Beschäftigung beim Arbeitgeber C mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 300 EUR hinzu. Das Arbeitsentgelt beim Arbeitgeber A im (Teil-)Monat November 2023 beträgt 468 EUR, das Arbeitsentgelt beim Arbeitgeber C im (Teil-)Monat November 2023 beträgt 150 EUR.
Die Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen bei Arbeitgeber A und Arbeitgeber C sind in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammenzurechnen. Auf der Grundlage des Arbeitsentgelts von dem Arbeitgeber A für 26 SV-Tage (5. 11. bis 30. 11. 2023) in Höhe von 468 EUR und des Arbeitsentgelts vom Arbeitgeber C für 15 SV-Tage (16. 11. bis 30. 11. 2023) in Höhe von 150 EUR ergibt sich ein Gesamtarbeitsentgelt in Höhe von 618 EUR.
Die jeweilige beitragspflichtige Einnahme für November 2023 in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ist auf Grundlage von 26 SV-Tagen von den Arbeitgebern A und C wie folgt zu ermitteln:
- 1. Der Betrag des Gesamtarbeitsentgelts ist auf einen vollen Kalendermonat (30 SV-Tage) hochzurechnen:
- 618 EUR x 30 Tage : 26 Tage = 713,08 EUR
- 2. Aus dem sich für den vollen Kalendermonat ergebenden Betrag des Gesamtarbeitsentgelts (713,08 EUR) sind die beitragspflichtigen Einnahmen für den Kalendermonat zu berechnen:
- BE GSV-Beitrag 573,90 EUR
- BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil 260,92 EUR
- 3. Die aus dem Gesamtarbeitsentgelt nach der Berechnungsformel ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen für den Kalendermonat sind anschließend jeweils entsprechend der Anzahl der SV-Tage zu reduzieren:
- 573,90 EUR x 26 Tage : 30 Tage = 497,38 EUR
- 260,92 EUR x 26 Tage : 30 Tage = 226,13 EUR
- 4. Die anteiligen beitragspflichtigen Einnahmen für den jeweiligen Arbeitgeber ergeben sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt:
- - Arbeitgeber A: 497,38 EUR x 468 EUR : 618 EUR = 376,66 EUR
- Der abzuführende GSV-Beitrag ist aus dem Arbeitsentgelt in Höhe von 376,66 EUR zu ermitteln.
- 226,13 EUR x 468 EUR : 618 EUR = 171,24 EUR
- Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers ist aus dem Arbeitsentgelt in Höhe von 171,24 EUR zu ermitteln.
- - Arbeitgeber C: 497,38 EUR x 150 EUR : 618 EUR = 120,72 EUR
- Der abzuführende GSV-Beitrag ist aus dem Arbeitsentgelt in Höhe von 120,72 EUR zu ermitteln.
- 226,13 EUR x 150 EUR : 618 EUR = 54,89 EUR
- Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers ist aus dem Arbeitsentgelt in Höhe von 54,89 EUR zu ermitteln.
In der Arbeitslosenversicherung dürfen geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Daher liegt in der Arbeitslosenversicherung kein Fall der Mehrfachbeschäftigung im Übergangsbereich vor. Die Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind von Arbeitgeber A ausgehend von einem Arbeitsentgelt von 540 EUR unter Berücksichtigung der Berechnungsformel und des Umstandes, dass das Beschäftigungsverhältnis am 5. 11. 2023 begonnen hat, zu berechnen. Die Beschäftigungen bei Arbeitgeber B und Arbeitgeber C sind arbeitslosenversicherungsfrei; Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind nicht zu zahlen.
Beispiel 17 (zu 4.3.3.2):
Beschäftigung vom 1. 7. bis 31. 12.
mtl. Arbeitsentgelt 750 EUR, jedoch aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung in den Monaten August und September nur 500 EUR
regelm. mtl. Arbeitsentgelt ([750 EUR x 4 + 500 EUR x 2] : 6) | 666,67 EUR |
--> Anwendungsfall Übergangsbereich | |
1. 7. bis 31. 7. und 1. 10. bis 31. 12. | |
BE GSV-Beitrag und BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil werden ermittelt aus | 750 EUR |
1. 8. bis 30. 9. | |
BE GSV-Beitrag wird ermittelt aus | 500 EUR |
--> F x 500 EUR |
Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein, da die BE 520 EUR nicht übersteigt. Der Arbeitnehmer trägt lediglich bei Kinderlosigkeit den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung, der aus der BE GSV-Beitrag (F x 500 EUR) berechnet wird.
Beispiel 18 (zu 4.3.3.2):
Beschäftigung vom 1. 7. bis 31. 12. | |
mtl. Arbeitsentgelt | 480 EUR |
Weihnachtsgeld im Dezember | 480 EUR |
regelm. mtl. Arbeitsentgelt ([480 EUR x 6 + 480 EUR] : 6) | 560 EUR |
--> Anwendungsfall Übergangsbereich | |
1. 7. bis 30. 11. | |
BE GSV-Beitrag wird ermittelt aus | 480 EUR |
--> F x 480 EUR |
Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein, da die BE 520 EUR nicht übersteigt. Der Arbeitnehmer trägt lediglich bei Kinderlosigkeit den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung, der aus der BE GSV-Beitrag (F x 480 EUR) berechnet wird.
1. 12. bis 31. 12. | |
BE GSV-Beitrag und BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil werden ermittelt aus (480 EUR + 480 EUR) | 960 EUR |
Beispiel 19 (zu 4.3.5):
Beschäftigung vom 1. 7. bis 31. 12. | |
mtl. Arbeitsentgelt | 1 300 EUR |
Arbeitsunfähigkeit vom 20. 9. bis 1. 12. | |
Weihnachtsgeld im November | 850 EUR |
regelm. mtl. Arbeitsentgelt ([1 300 EUR x 6 + 850 EUR] : 6) | 1 441,67 EUR |
--> Anwendungsfall Übergangsbereich |
Das ausgefallene Arbeitsentgelt (1 300 EUR) übersteigt zusammen mit der Einmalzahlung (850 EUR) die obere Entgeltgrenze von 2 000 EUR. Daher sind die Beiträge im November aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt in Höhe von 850 EUR zu berechnen.
Beispiel 20 (zu 4.3.5):
Beschäftigung vom 1. 7. bis 30. 11. | |
mtl. Arbeitsentgelt | 500 EUR |
Weihnachtsgeld im Dezember (ursprünglich waren 250 EUR vorgesehen) | 200 EUR |
Der Arbeitgeber ist zunächst von einer Beschäftigung bis Ende des Jahres ausgegangen und daher von einem regelmäßigen mtl. Arbeitsentgelt von (500 EUR x 6 + 250 EUR) : 6 = 541,67 EUR.
--> Anwendungsfall Übergangsbereich
Da nach vorzeitiger Beendigung der Beschäftigung zum 30. 11. im Dezember noch Weihnachtsgeld zur Auszahlung kommt, ist die Beitragsberechnung für den Monat November zu berichtigen; die BE GSV-Beitrag und die BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil werden aus 700 EUR ermittelt
Beispiel 21 (zu 4.3.5):
mtl. Arbeitsentgelt (einschließlich Sachbezug für freie Unterkunft in Höhe von 265 EUR) | 1 050 EUR |
--> Anwendungsfall Übergangsbereich | |
Mutterschutz vom 3. 11. 2023 bis 12. 12. 2023 | |
Vergleichsnettoarbeitsentgelt | 840,30 EUR |
Mutterschaftsgeld mtl. | 390 EUR |
mtl. Zahlung des Arbeitgebers vom 1. 11. 2023 bis 12. 12. 2023 | 265 EUR |
Da während des Mutterschutzes lediglich die nach § 23c Absatz 1 SGB IV in vollem Umfang beitragspflichtigen Sachbezüge zur Auszahlung kommen, sind die Beiträge während des Mutterschutzes aus der reduzierten monatlichen beitragspflichtigen Einnahme von 183,43 EUR (265 x 0,6922) zu berechnen:
1. 10. bis 31. 10. 2023 | |
BE GSV-Beitrag (aus 1 050 EUR) | 947,26 EUR |
BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil (aus 1 050 EUR) | 716,22 EUR |
1. 11. bis 2. 11. 2023 | |
anteilige BE GSV-Beitrag (947,26 EUR x 2 : 30) | 63,15 EUR |
anteilige BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil (716,22 EUR x 2 : 30) | 47,75 EUR |
3. 11. bis 30. 11. 2023 | |
BE GSV-Beitrag aus 265 EUR (265 EUR x 0,6922) | 183,43 EUR |
anteilige BE GSV-Beitrag (183,43 EUR x 28 : 30) | 171,20 EUR |
Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein, da die BE 520 EUR nicht übersteigt.
1. 12. bis 12. 12. 2023 | |
BE GSV-Beitrag aus 265 EUR (265 EUR x 0,6922) | 183,43 EUR |
anteilige BE GSV-Beitrag (183,43 EUR x 12 : 30) | 73,37 EUR |
Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein, da die BE 520 EUR nicht übersteigt.
Beispiel 22 (zu 4.3.6.4):
Ein Arbeitnehmer erzielt ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt bei voller Arbeitszeit (= 40 Stunden wöchentlich) von 2 200 EUR.
Wegen Kurzarbeit vom 1. 11. bis 30. 11. fallen wöchentlich 28 Stunden aus. Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit beträgt 12 Stunden wöchentlich. Das daraus erzielte tatsächliche Arbeitsentgelt beträgt monatlich 660 EUR.
Obwohl das monatliche Arbeitsentgelt während der Kurzarbeit 660 EUR beträgt und damit im Übergangsbereich liegt, finden dessen Regelungen keine Anwendung, weil die Entgeltgrenze von 2 000 EUR regelmäßig überschritten wird (2 200 EUR) und das Arbeitsentgelt nur vorübergehend reduziert ist.
Beispiel 23 (zu 4.3.6.4 und 5):
Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer erzielt ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt bei voller Arbeitszeit (= 20 Stunden wöchentlich) von 1 200 EUR.
Wegen Kurzarbeit vom 1. 11. bis 30. 11. fallen wöchentlich 15 Stunden aus. Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit beträgt 5 Stunden wöchentlich. Das daraus erzielte tatsächliche Arbeitsentgelt beträgt monatlich 300 EUR.
Für die Beschäftigung sind durchgehend die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden, weil das Arbeitsentgelt bei voller Arbeitszeit bereits innerhalb des Übergangsbereichs liegt.
ohne Kurzarbeit | |
mtl. Arbeitsentgelt | 1 200 EUR |
BE GSV-Beitrag und BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil werden ermittelt aus | 1 200 EUR |
mit Kurzarbeit | |
mtl. Arbeitsentgelt (1. 11. bis 30. 11.) | 300 EUR |
BE GSV-Beitrag wird ermittelt aus | 300 EUR |
--> F x 300 EUR |
Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein, da die BE 520 EUR nicht übersteigt. Der Arbeitnehmer trägt lediglich bei Kinderlosigkeit den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung, der aus der BE GSV-Beitrag (F x 300 EUR) berechnet wird.
Die vom Arbeitgeber bei Bezug von Kurzarbeitergeld allein zu tragenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung aus dem fiktiven Arbeitsentgelt in Höhe von 720 EUR (80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt in Höhe von 1 200 EUR und dem Istentgelt in Höhe von 300 EUR) werden von den Regelungen des Übergangsbereichs nicht beeinflusst.
Meldehinweis: In das Feld "Entgelt Rentenberechnung" der späteren Entgeltmeldung fließt aus der Entgeltabrechnung für den November neben dem tatsächlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 300 EUR auch das fiktive Arbeitsentgelt in Höhe von 720 EUR ein.
Beispiel 24 (zu 4.3.6.4 und 5):
Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer erzielt bei voller Arbeitszeit (= 10 Stunden wöchentlich) ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von 700 EUR. Wegen Kurzarbeit vom 16. 11. bis 30. 11. 2023 fällt die Arbeit vollständig aus. Im November wird zudem Weihnachtsgeld in Höhe von 700 EUR gezahlt.
Für die Beschäftigung sind durchgehend die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden, weil das regelmäßige Arbeitsentgelt bei voller Arbeitszeit bereits innerhalb des Übergangsbereichs liegt.
Für die tatsächliche Arbeitszeit vom 1. 11. bis 15. 11. 2023 sind als Arbeitsentgelt 1 050 EUR (350 EUR + 700 EUR) zu berücksichtigen. Im November 2023 besteht durchgehend Beitragspflicht, sodass für diesen Kalendermonat keine anteilige beitragspflichtige Einnahme zu ermitteln ist.
BE GSV-Beitrag (aus 1 050 EUR) | 947,26 EUR |
BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil (aus 1 050 EUR) | 716,22 EUR |
Die vom Arbeitgeber bei Bezug von Kurzarbeitergeld allein zu tragenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung aus dem fiktiven Arbeitsentgelt in Höhe von 280 EUR (80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt in Höhe von 350 EUR und dem Istentgelt in Höhe von 0 EUR) werden von den Regelungen des Übergangsbereichs nicht beeinflusst.
Meldehinweis: In das Feld "Entgelt Rentenberechnung" der späteren Entgeltmeldung fließt aus der Entgeltabrechnung für den November neben dem tatsächlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 1 050 EUR auch das fiktive Arbeitsentgelt in Höhe von 280 EUR ein.
Beispiel 25 (zu 4.3.2.5, 4.3.6.4 und 5):
Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer erzielt bei voller Arbeitszeit (= 15 Stunden wöchentlich) ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von 870 EUR. Wegen Kurzarbeit fällt ab 2. 11. 2023 die Arbeit vollständig aus. Ab 3. 11. 2023 ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig mit Krankengeldbezug. Im November wird zudem Weihnachtsgeld in Höhe von 400 EUR gezahlt.
Für die Beschäftigung sind durchgehend die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden, weil das regelmäßige Arbeitsentgelt bei voller Arbeitszeit bereits innerhalb des Übergangsbereichs liegt.
Für die tatsächliche Arbeitszeit am 1. 11. 2023 wird ein Arbeitsentgelt in Höhe von 29 EUR gezahlt.
BE GSV-Beitrag (aus 1 270 EUR [870 EUR + 400 EUR]) | 1 191,05 EUR |
BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil (aus 1 270 EUR) | 1 013,51 EUR |
1. 11. 2023 | |
anteilige BE GSV-Beitrag (1 191,05 EUR : 30) | 39,70 EUR |
anteilige BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil (1 013,51 EUR : 30) | 33,78 EUR |
Die vom Arbeitgeber bei Bezug von Kurzarbeitergeld allein zu tragenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung aus dem fiktiven Arbeitsentgelt in Höhe von 23,20 EUR (80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt in Höhe von 29 EUR und dem Istentgelt in Höhe von 0 EUR) werden von den Regelungen des Übergangsbereichs nicht beeinflusst.
Meldehinweis: In das Feld "Entgelt Rentenberechnung" der späteren Entgeltmeldung fließt aus der Entgeltabrechnung für den November neben dem tatsächlichen Gesamtarbeitsentgelt in Höhe von 429 EUR auch das fiktive Arbeitsentgelt in Höhe von 23,20 EUR ein.
Beispiel 26 (zu 4.3.8 und 4.3.9):
mtl. Arbeitsentgelt | 900 EUR |
Einmalzahlung im November | 300 EUR |
regelm. mtl. Arbeitsentgelt ([900 EUR x 12 + 300 EUR] : 12) | 925 EUR |
--> Anwendungsfall Übergangsbereich |
Die Umlagen U1 und U2 werden im November ohne Berücksichtigung der Einmalzahlung aus der BE GSV-Beitrag (ermittelt aus 900 EUR) berechnet. Die Beiträge sowie die Insolvenzgeldumlage werden unter Berücksichtigung der Einmalzahlung aus der BE GSV-Beitrag (ermittelt aus 1 200 EUR) berechnet.
Beispiel 27 (zu 4.3.8 und 4.3.9):
Beschäftigung vom 1. 7. bis 31. 12. | |
mtl. Arbeitsentgelt | 1 900 EUR |
Weihnachtsgeld im November | 300 EUR |
regelm. mtl. Arbeitsentgelt ([1 900 EUR x 6 + 300 EUR] : 6) | 1 950 EUR |
--> Anwendungsfall Übergangsbereich | |
1. 7. bis 31. 10. und 1. 12. bis 31. 12. | |
BE GSV-Beitrag und BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil werden ermittelt aus | 1 900 EUR |
Die Umlagen U1 und U2 werden wie die Beiträge und Insolvenzgeldumlage aus der BE GSV-Beitrag berechnet.
1. 11. bis 30. 11. | |
beitragspflichtige Einnahme (1 900 EUR + 300 EUR) | 2 200 EUR |
Da sich die Regelungen des Übergangsbereichs im November auf die beitragspflichtigen Einnahmen nicht auswirken, werden die Beiträge sowie die Insolvenzgeldumlage aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 2 200 EUR berechnet. Die Umlagen U1 und U2 werden hingegen lediglich aus dem laufenden Arbeitsentgelt in Höhe von 1 900 EUR berechnet.
Beispiel 28 (zu 4.3.8 und 4.3.9):
Beschäftigung vom 1. 7. bis 31. 12. | |
mtl. Arbeitsentgelt | 1 900 EUR |
Einmalzahlung im November | 1 000 EUR |
regelm. mtl. Arbeitsentgelt ([1 900 EUR x 6 + 1 000 EUR] : 6) | 2 066,67 EUR |
--> kein Anwendungsfall Übergangsbereich |
Die Umlagen U1 und U2 sind auch im November nur aus dem laufenden Arbeitsentgelt in Höhe von 1 900 EUR zu berechnen. Die Insolvenzgeldumlage wird unter Berücksichtigung der Einmalzahlung aus dem Gesamtarbeitsentgelt in Höhe von 2 900 EUR berechnet.
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