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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 KE-RL
§ 6 KE-RL, Verordnung stationärer Krankenhausbehandlung
(1) 1 Die Verordnung von stationärer Krankenhausbehandlung soll auf dem dafür vorgesehenen Vordruck ("Verordnung von Krankenhausbehandlung") erfolgen. 2 Die Verordnung ist nur zulässig, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin, der behandelnde Vertragsarzt, die behandelnde Vertragspsychotherapeutin oder der behandelnde Vertragspsychotherapeut von dem Zustand der Patientin oder des Patienten überzeugt und die Notwendigkeit einer stationären Behandlung festgestellt hat. 3 Dies gilt auch für Notfälle. 4 Die Notwendigkeit der stationären Krankenhausbehandlung ist auf dem Verordnungsformular zu dokumentieren. 5 Hierzu gehören die Angabe der Hauptdiagnose, der Nebendiagnosen und die Gründe für die stationäre Behandlung. 6 In der Verordnung von Krankenhausbehandlung sind in den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben.
(2) 1 [Die] Seiten 1 und 2 der Verordnung sind der Patientin oder dem Patienten auszuhändigen. 2 Die Patientin oder der Patient soll diesen Teil des Vordrucks der Krankenkasse vorlegen. 3 Alternativ können die Landesverbände der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen in den Gesamtverträgen gemäß § 83 SGB V Vereinbarungen treffen, nach denen der für die Weiterleitung an die Krankenkasse vorgesehene Teil des Vordrucks (Seite 2) auf Verlangen der Krankenkasse von der Vertragsärztin, vom Vertragsarzt, von der Vertragspsychotherapeutin oder vom Vertragspsychotherapeuten an diese zu leiten ist.
(3) 1 Diagnosen sind entsprechend den Bestimmungen des § 295 SGB V zu bezeichnen und weiterzugeben. 2 Vorgeschlagene Behandlungen sollten ebenfalls entsprechend den Bestimmungen des § 295 SGB V verschlüsselt werden.
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