Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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R 3.13 LStR
R 3.13 LStR, Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nummer 13 EStG)
(1) 1 Nach § 3 Nummer 13 EStG sind Leistungen (Geld und Sachbezüge) steuerfrei, die als Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen oder Trennungsgelder aus einer öffentlichen Kasse gewährt werden; dies gilt nicht für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden. 2 Die Steuerfreiheit von Verpflegungszuschüssen ist auf die nach § 9 Absatz 4a EStG maßgebenden Beträge begrenzt. 3 R 3.16 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1 Reisekostenvergütungen sind die als solche bezeichneten Leistungen, die dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar nach Maßgabe der reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder gewährt werden. 2 Reisekostenvergütungen liegen auch vor, soweit sie aufgrund von Tarifverträgen oder anderen Vereinbarungen (z. B. öffentlich-rechtliche Satzung) gewährt werden, die den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder eines Landes dem Grund und der Höhe nach vollumfänglich entsprechen. 3 § 12 Nummer 1 EStG bleibt unberührt.
(3) 1 Werden bei Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen die reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder nicht oder nur teilweise angewendet, können auf diese Leistungen, die zu § 3 Nummer 16 EStG erlassenen Verwaltungsvorschriften angewendet werden. 2 Im Übrigen kann auch eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b EStG in Betracht kommen (>R 3.12 und 3.26).
(4) 1 Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder nach Maßgabe der umzugskosten- und reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder. 2 Werden anlässlich eines Umzugs Verpflegungszuschüsse nach dem BUKG gewährt, sind diese nur im Rahmen der zeitlichen Voraussetzungen des § 9 Absatz 4a EStG steuerfrei. 3 Trennungsgeld, das bei täglicher Rückkehr zum Wohnort gewährt wird, ist nur in den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 1 EStG steuerfrei. 4 Trennungsgeld, das bei Bezug einer Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gewährt wird, ist regelmäßig nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 4a EStG steuerfrei. 5 R 9.9 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
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