Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1. PflPErstGs
Ziff. 1. PflPErstGs, Allgemeines
(1) Nach § 26 Absatz 2 SGB IV werden zu Unrecht gezahlte Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen erstattet. Für die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen ist grundsätzlich der jeweilige Rentenversicherungsträger zuständig. Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Arbeitslosenversicherungsbeiträge ist nach § 351 Absatz 2 Nummer 1 SGB III grundsätzlich die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Stelle, an welche die Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichtet worden sind, ihren Sitz hat. Allerdings besteht aufgrund der Sonderregelung des § 211 SGB VI und § 351 Absatz 2 Nummer 2 SGB III die Möglichkeit, eine andere Zuständigkeit zu vereinbaren.
(2) Auf dieser Grundlage beschreiben die nachfolgenden Grundsätze (im Folgenden: Erstattungsgrundsätze) das Nähere über die Erstattungsvoraussetzungen und das Erstattungsverfahren, insbesondere über die vereinbarten Zuständigkeiten. Die Erstattungsgrundsätze sollen eine einheitliche Durchführung der Erstattungspraxis im Rahmen eines relativ einfachen und unbürokratischen Verfahrens sicherstellen.
(3) Die Erstattungsgrundsätze gelten sowohl für die Rentenversicherungsträger und die Agenturen für Arbeit als auch für die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen als zur Tragung der Beiträge Verpflichtete. Soweit in den Erstattungsgrundsätzen von der Pflegekasse die Rede ist, gelten die Ausführungen für die privaten Versicherungsunternehmen entsprechend. Die Beihilfestellen und die Dienstherren erhalten die Erstattungsgrundsätze zur Kenntnis.
(4) Die Erstattungsgrundsätze finden ab 1. 9. 2018 Anwendung. Für vor dem 1. 9. 2018 eingeleitete Erstattungs- bzw. Aufrechnungsverfahren gelten die Erstattungsgrundsätze in der jeweiligen vorherigen Fassung.
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