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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2.1. MDK-RL
Ziff. 2.2.1. MDK-RL, Kassen- und vertragsärztliche Versorgung
- - Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
- o Beratung der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Anerkennung, sachgerechten Anwendung und zu den erforderlichen Aufzeichnungen über die Anwendung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der ärztlichen Behandlung (§ 135 Absatz 1 SGB V).
- - Qualifizierte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
- o Beratung der Verbände der Krankenkassen bei der Vereinbarung von Qualifikationserfordernissen für ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen des Arztes voraussetzen (§ 135 Absatz 2 Satz 1 SGB V).
- o Beratung der Krankenkassen, ob die Ärzte im Einzelfall die Qualifikationserfordernisse erfüllen, die zur Anwendung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden vereinbart sind (§ 135 Absatz 2 Satz 2 SGB V).
- - Verfahren der Qualitätssicherung und Qualitätsbeurteilung
- o Beratung der Spitzenverbände der Krankenkassen bei der Entwicklung von Verfahren zur Qualitätssicherung und Qualitätsbeurteilung der ambulanten kassen- und vertragsärztlichen Versorgung (§ 135 Absatz 3 und § 136 SGB V).
- o Beratung der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Verbände der Ersatzkassen bei Auswahl, Umfang und Verfahren zur Qualitätsprüfung der in der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen einschließlich der belegärztlichen und im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen im Einzelfall durch Stichproben (§ 136 SGB V).
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