Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 15 KiReha-RL
§ 15 KiReha-RL, Rahmenkonzepte
1 Die konkrete Ausgestaltung der ambulanten Leistungen zur Kinderrehabilitation und der Leistungen zur Nachsorge im Anschluss an eine Kinderrehabilitation werden im Einzelnen in einem jeweils noch zu erarbeitenden Rahmenkonzept ausgeführt. 2 Die Rahmenkonzepte konkretisieren die Richtlinie inhaltlich; das BMAS erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der Rahmenkonzepte.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service