Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.3.2.1. MDK-RL
Ziff. 3.3.2.1. MDK-RL, Brillen und andere Sehhilfen
Die Beratung und Begutachtung bei Brillen und anderen Sehhilfen kann sich auf die Versorgung mit besonderen Sehhilfen beschränken und beziehen auf
- - die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der vorliegenden Verordnung bzw. des Kostenvoranschlages über eine besondere (z. B. elektronische) Sehhilfe,
- - die Möglichkeit alternativer Versorgung (zusätzliche Sehhilfe: z. B. Glas, Kontaktlinse, Lupe, Leuchtlupe oder elektronische Sehhilfe).
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