Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.2. MDK-RL
Ziff. 5.2. MDK-RL, Allgemeine sozialmedizinische Beratung oder Begutachtung
(1) Die allgemeine sozialmedizinische Beratung oder Begutachtung der Versicherten erfolgt durch Ärzte, die über mehrjährige Berufserfahrung in der ambulanten Primärversorgung oder aus entsprechender klinischer Tätigkeit verfügen.
(2) Anregungen oder Vorschläge für den behandelnden Arzt oder sonstigen Leistungserbringer und für die Krankenkasse sind in der gutachtlichen Stellungnahme zu benennen. Sind die dem Gutachter vorgelegten Angaben des behandelnden Arztes oder der Krankenkasse für die Erfüllung seiner Aufgaben unzureichend oder sind weitere Fragen zu klären, hat er entsprechende Hinweise zu geben.
(3) In der gutachtlichen Stellungnahme ist zu vermerken, ob und ggf. in weicher Form der Versicherte über das Ergebnis der Untersuchung unterrichtet wurde.
(4) Das Muster für das Gutachten ist als Anlage beigefügt.
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