Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.II.3. RS 1988/02
Ziff. B.II.3. RS 1988/02, Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis
. . . Nunmehr wird in § 190 Absatz 2 SGB V klargestellt, dass bei Personen, die aus dem Beschäftigungsverhältnis [gegen Arbeitsentgelt] ausscheiden, die Mitgliedschaft nicht bereits im Zeitpunkt der Aufgabe der Beschäftigung, sondern erst mit Ablauf des Tages erlischt, an dem das Beschäftigungsverhältnis endet.
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