Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.I.4. RS 1988/02
Ziff. D.I.4. RS 1988/02, Beitragsbemessungsgrundlage für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 2 SGB V erhalten bleibt
Für Schwangere, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist oder die unter Wegfall ihres Arbeitsentgelts beurlaubt worden sind, bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung . . . erhalten (§ 192 Absatz 2 SGB V). Die Beitragsbemessungsgrundlage für diesen Personenkreis . . . ist . . . nach § 226 Absatz 3 SGB V in der Satzung der Krankenkasse zu regeln. . .
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