Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.V.7.b. RS 1988/02
Ziff. D.V.7.b. RS 1988/02, Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende
(1) Nach § 28m Absatz 2 Satz 1 SGB IV können Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende für den Fall, dass der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bis zum Fälligkeitstag nicht zahlt, den Beitrag selbst zahlen, wobei bei Hausgewerbetreibenden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag nur der Beitrag zur Rentenversicherung in Betracht kommt (vgl. Ausführungen unter D.IV.2). Soweit Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende von der Möglichkeit der Selbsteinzahlung Gebrauch machen, entfällt nach § 28m Absatz 2 Satz 2 SGB IV die Verpflichtung des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, nicht jedoch die Aufzeichnungspflicht nach § 28f Absatz 1 SGB IV.
(2) Hausgewerbetreibende, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen, haben nach § 28m Absatz 3 SGB IV auch die Meldungen entsprechend § 28a SGB IV abzugeben. Das Gleiche gilt, obgleich Absatz 3 des § 28m SGB IV nur die Hausgewerbetreibenden nennt, für Heimarbeiter. Die Einzugsstellen sind nach § 28m Absatz 3 2. Halbsatz SGB IV verpflichtet, bei der Abgabe der Meldungen mitzuwirken.
(3) Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen, haben nach § 28m Absatz 4 SGB IV gegen ihren Arbeitgeber bzw. Auftraggeber einen Anspruch auf den vom Arbeitgeber zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.
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