Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.4.3. RS 2023/02
Ziff. 3.4.3. RS 2023/02, Leistungen
(1) Bei einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch (§ 218a Absatz 1 StGB) sieht § 24b SGB V in den Absätzen 3 und 4 eine eingeschränkte Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen vor. Im Falle eines derartigen Abbruchs der Schwangerschaft haben Versicherte nach § 24b Absatz 3 SGB V einen Anspruch auf
- - ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft,
- - ärztliche Behandlung mit Ausnahme der Vornahme des Abbruchs und der Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf,
- - Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie
- - Krankenhausbehandlung,
- - die Gesundheit des Ungeborenen zu schützen, falls es nicht zum Abbruch kommt,
- - die Gesundheit der Kinder aus weiteren Schwangerschaften zu schützen oder
- - die Gesundheit der Mutter zu schützen, insbesondere zu erwartenden Komplikationen aus dem Abbruch der Schwangerschaft vorzubeugen oder eingetretene Komplikationen zu beseitigen.
(2) Auf die Ausführungen in den Abschnitten 3.3.3 bis 3.3.6 wird ergänzend hingewiesen.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service