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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.10.2. RS 2023/02
Ziff. 4.10.2. RS 2023/02, Kostenübernahme bei Inanspruchnahme von Vertrags- oder Nichtvertragsärztinnen bzw. -ärzten bzw. beim ambulanten Operieren im Krankenhaus nach § 115b SGB V
Die Kostenübernahme richtet sich nach den von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) bekannt gegebenen Gebührenpositionen (EBM-Ziffern).
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