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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 13.2. RS 1992/01
Ziff. 13.2. RS 1992/01, Anwendungsbereich
Die für Heilmittel geltende Zuzahlung [gemäß § 32 Absatz 2 Satz 1 in Verb. mit § 61 Satz 3 SGB V (10 v. H. der Kosten sowie 10 EUR je Verordnung)] ist zukünftig auch zu erheben, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung in der Arztpraxis abgegeben werden. Es handelt sich um eine abschließende Aufzählung der von der Zuzahlung umfassten Maßnahmen der physikalischen Therapie in Arztpraxen. Soweit im Einzelfall in Kombination mit Massagen, Bädern oder Krankengymnastik oder alleine weitere physikalische Therapien (z. B. Bewegungstherapie, Manuelle Therapie, Elektrotherapie, Lichttherapie, Wärme- und Kältetherapie, Hydrotherapie, medizinische Bäder oder Inhalationstherapie) als Bestandteil der ärztlichen Behandlung zur Anwendung kommen, ist hierfür eine Zuzahlung nicht zu entrichten.
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