Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 1 KfoÜbk
§ 1 KfoÜbk, Gegenstand des Übereinkommens
1 Die Leistungspflicht für die kieferorthopädische Behandlung im Rahmen des § 182 Absatz 1 Nummer 1 RVO (§ 205 RVO, § 13 Absatz 1, § 32 KVLG) bestimmt sich bei Kassenwechsel nach Maßgabe der folgenden Regelungen. 2 Leistungen im Rahmen der Maßnahmen zur Verhütung von Erkrankungen (§ 187 Nummer 4 RVO, § 11 KVLG) werden von dem Übereinkommen nicht erfasst.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service