Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1. RS 2023/05
Ziff. 2.1. RS 2023/05, Allgemeines
(1) Das Zustandekommen einer obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V setzt eine kumulative Erfüllung folgender Tatbestände voraus:
- - Ende der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung kraft Gesetzes (vgl. Abschnitt 2.2),
- - keine Ausschlusstatbestände (vgl. Abschnitt 2.3),
- - keine Austrittserklärung (vgl. Abschnitt 2.4).
(2) Die Voraussetzungen für die Begründung der obligatorischen Anschlussversicherung für Saisonarbeitnehmer aus dem Ausland nach der Beendigung der Saisonarbeitnehmertätigkeit weichen in puncto "Beitrittserklärung" von sonstigen Personen ab. Einzelheiten hierzu werden im Abschnitt 2.5 erläutert. Der Ausschluss der obligatorischen Anschlussversicherung in den Fällen, in denen weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt der Betroffenen im Geltungsbereich des SGB feststellbar ist, wird im Abschnitt 4 näher beschrieben.
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