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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.4.2. RS 2023/05
Ziff. 5.4.2. RS 2023/05, Begründung der obligatorischen Anschlussversicherung beim Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich
(1) Im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/04 bzw. des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit gilt nach Artikel 5 Buchstabe b VO (EG) 883/04 bzw. Artikel KSS.6 Abkommen über Handel und Zusammenarbeit grundsätzlich eine Gebietsgleichstellung, sodass für die Personen, die aus der Pflicht- oder der Familienversicherung nach dem deutschen Recht ausscheiden, selbst beim Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich § 188 Absatz 4 SGB V nicht ausgeschlossen ist. Dies setzt voraus, dass die betreffende Person den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt.
(2) Personen, die eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben, unterliegen nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a VO (EG) 883/04 bzw. Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe a Abkommen über Handel und Zusammenarbeit den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Für in Deutschland erwerbstätige und im Ausland wohnende Personen (z. B. die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 7 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätige) gelten dementsprechend die deutschen Rechtsvorschriften.
(3) Darüber hinaus kann sich die Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherung aus den Artikeln 23 bis 25 VO (EG) 883/04 bzw. Artikeln KSS.22 bis KSS.24 Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (Stichwort: "Bezug einer deutschen Rente") ergeben. Hierunter fallen insbesondere:
- - Personen, die ausschließlich eine deutsche Rente erhalten oder
- - Doppelrentner, die keine Rente aus dem Staat erhalten, in dem sie wohnen, jedoch eine deutsche Rente beziehen und die deutschen Rechtsvorschriften am längsten gegolten haben.
(4) Scheidet eine Person aus der Pflicht- oder der Familienversicherung nach dem deutschen Recht aus und unterliegt diese Person aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder des Rentenbezuges auch beim Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften, kommt für sie die obligatorische Anschlussversicherung kraft Gesetzes zustande, wenn keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gegeben ist. Die Begründung der obligatorischen Anschlussversicherung kann nur im Wege einer Austrittserklärung (vgl. Abschnitt 2.4), verbunden mit dem Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall, vermieden werden.
(5) Unterliegt eine Person dagegen beim Wohnort außerhalb Deutschlands den Rechtsvorschriften des Wohnstaates (z. B. nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e VO (EG) 883/04 bzw. Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe c Abkommen über Handel und Zusammenarbeit), kann die freiwillige Versicherung nur unter Heranziehung des Artikels 14 Absatz 2 VO (EG) 883/04 bzw. Artikels KSS.13 Absatz 2 Abkommen über Handel und Zusammenarbeit begründet werden. Dies setzt voraus, dass im Wohnstaat keine Pflichtversicherung vorliegt und der Wille des Betroffenen erkennbar ist, dass er die freiwillige Versicherung in Deutschland begründen möchte. Der Begriff "freiwillige Krankenversicherung" im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 VO (EG) 883/04 bzw. Artikels KSS.13 Absatz 2 Abkommen über Handel und Zusammenarbeit umfasst grundsätzlich sowohl die Regelungen des § 9 als auch die des § 188 Absatz 4 SGB V. Dennoch ist die Besonderheit zu beachten, dass die obligatorische Anschlussversicherung von ihrem Wesen her als kraft Gesetzes zustande kommende Versicherung konzipiert ist. Vor diesem Hintergrund kann die freiwillige Versicherung bei Personen, die aus der Pflicht- oder der Familienversicherung nach dem deutschen Recht ausscheiden und zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich haben, nur unter den Voraussetzungen des § 9 SGB V zustande kommen, sofern diese Personen den Rechtsvorschriften des Wohnstaates unterliegen. Dies gilt auch für den (eher theoretischen) Fall, dass die Wohnortverlegung zeitgleich mit dem Ausscheiden aus der Versicherung nach dem deutschen Recht vollzogen wird.
Beispiel 1:
Ein in Belgien wohnender belgischer Staatsbürger übt als Grenzgänger eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland aus und ist bei einer deutschen Krankenkasse versichert. Zum 31. 12. 2022 scheidet er nach § 6 Absatz 4 SGB V aus der Versicherungspflicht aus.
Beurteilung:
Für den Arbeitnehmer gelten aufgrund einer Erwerbstätigkeit in Deutschland die deutschen Rechtsvorschriften, ungeachtet seines Wohnortes in einem anderen Mitgliedsstaat (Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a VO (EG) 883/04). Er unterliegt grundsätzlich der obligatorischen Anschlussversicherung im Sinne des § 188 Absatz 4 SGB V, wobei die Austrittsmöglichkeit unberührt bleibt. Dies setzt voraus, dass eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall (vgl. Abschnitt 2.4.1) nachgewiesen wird. Als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall kommen insbesondere eine substitutive Krankenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen (mit Sitz in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedsstaat) oder eine freiwillige Krankenversicherung bei einem anderen ausländischen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung infrage.
Beispiel 2:
Ein Saisonarbeitnehmer aus Bulgarien unterliegt während seiner auf 4 Monate befristeten Beschäftigung in Deutschland der Krankenversicherungspflicht und ist bei einer deutschen Krankenkasse versichert. Nach dem Ende der Beschäftigung kehrt er in seine Heimat zurück, ohne dort erwerbstätig zu sein. Das Hinweisschreiben der Krankenkasse über sein Beitrittsrecht bleibt unbeantwortet.
Beurteilung:
Nach der Beendigung der Erwerbstätigkeit in Deutschland unterliegt der Betroffene wieder den Rechtsvorschriften des Wohnstaates (Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e VO (EG) 883/04). Die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V ist ausgeschlossen, weil die deutschen Rechtsvorschriften infolge der Beendigung der Erwerbstätigkeit und der Wohnortverlegung nicht mehr gelten.
Beispiel 3:
Ein belgischer Staatsangehöriger wohnt in Belgien und übt als Grenzgänger eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland aus und ist bei einer deutschen Krankenkasse versichert. Zum 31. 12. 2022 endet die Beschäftigung in Deutschland.
Beurteilung:
Nach der Beendigung der Erwerbstätigkeit in Deutschland unterliegt der Betroffene wieder den Rechtsvorschriften des Wohnstaates (Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e VO (EG) 883/04). Die kraft Gesetzes angeordnete obligatorische Anschlussversicherung ist ausgeschlossen, weil die deutschen Rechtsvorschriften infolge der Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht mehr gelten. Wenn der Betroffene jedoch ausdrücklich den Willen äußert, in Deutschland eine freiwillige Versicherung zu begründen, muss geprüft werden, ob in Belgien eine die freiwillige Versicherung in Deutschland ausschließende Pflichtversicherung vorliegt (Artikel 14 Absatz 2 VO (EG) 883/04). Ist dies nicht der Fall, kommt die freiwillige Versicherung unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1 SGB V, nicht hingegen die obligatorische Anschlussversicherung, in Betracht.
Beispiel 4:
Ein deutscher Arbeitnehmer unterliegt während seiner Beschäftigung in Deutschland der Krankenversicherungspflicht und ist bei einer deutschen Krankenkasse versichert. Mit Rentenbeginn verlegt er seinen Wohnsitz nach Spanien. Er bezieht ausschließlich eine deutsche Rente. Die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) liegen nicht vor, da er sich einige Jahre im vertragslosen Ausland aufgehalten hatte.
Beurteilung:
Bei der Person handelt es sich um einen sog. deutschen Einfachrentner. Auch bei Wohnsitz in Spanien und ungeachtet der nicht bestehenden KVdR unterliegt er ausschließlich den deutschen Rechtsvorschriften (Artikel 24 VO (EG) 883/04). Die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V kommt zustande, es sei denn, die betroffene Person gibt eine fristgerechte Austrittserklärung ab und weist eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nach.
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