Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 16 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 16 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
Mit Blick auf das in den §§ 14 und 15 SGB IX geregelte Verfahren zur Koordinierung der Leistungen wird im neu eingefügten § 16 SGB IX das Verfahren der Kostenerstattung zwischen den Rehabilitationsträgern, ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften nach §§ 102 ff. SGB X, konkretisiert. Dabei wird zwischen 4 verschiedenen Erstattungsvarianten unterschieden:
- - Erstattung bei Unzuständigkeit des zweitangegangenen Trägers (Absatz 1),
- - Erstattung in Fällen der Trägermehrheit bei teilweiser Unzuständigkeit des leistenden Trägers (Absatz 2),
- - Erstattungsanspruch des leistenden Trägers nach Erstattung selbstbeschaffter Leistungen (Absatz 5),
- - Erstattung bei Unzuständigkeit des erstangegangenen Trägers (§§ 102 ff. SGB X).
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service