Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 28 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02
§ 28 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02, Anpassung der Leistungen zur Teilhabe an den Rehabilitationsbedarf
Um eine entsprechende umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, sind die Rehabilitationsträger verpflichtet, die jeweiligen Leistungen dem Verlauf der Rehabilitation anzupassen.
Aktionen
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Firmenkundenservice
Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unternehmen.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.