Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 29 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 29 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
Die Vorschrift konkretisiert die Möglichkeit, die Leistungen durch ein Persönliches Budget auszuführen. Dabei wird auch klargestellt, dass das Persönliche Budget auch von einem einzelnen Leistungsträger erbracht werden kann. Zudem wird die Regelung zum Abschluss einer Zielvereinbarung gesetzlich festgeschrieben.
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